RS Lvwg 2023/10/12 LVwG-1-635/2023-R21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2023
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.10.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §20 Abs1
VStG §45 Abs1 Z4

Anmerkung

Andere Rechtsansicht wird vom LVwG Vorarlberg im Erkenntnis vom 29.01.2024, LVwG-1-10/2024-R22, vertreten.

Rechtssatz

Grund für eine Ermahnung:

Tippfehler beim Eingeben des Kennzeichens bei Kauf einer digitalen Vignette und nachfolgende

Benützung einer mautpflichtigen Bundesstraße; zudem hat es sich um ein Leihauto gehandelt,

bei dem Verwechslungen des Kennzeichens bei der Eingabe leichter möglich sind.

Schlagworte

Bundesstraßenmaut, Ermahnung, Tippfehler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.1.635.2023.R21

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten