Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.10.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BStMG 2002 §20 Abs1Anmerkung
Andere Rechtsansicht wird vom LVwG Vorarlberg im Erkenntnis vom 29.01.2024, LVwG-1-10/2024-R22, vertreten.Rechtssatz
Grund für eine Ermahnung:
Tippfehler beim Eingeben des Kennzeichens bei Kauf einer digitalen Vignette und nachfolgende
Benützung einer mautpflichtigen Bundesstraße; zudem hat es sich um ein Leihauto gehandelt,
bei dem Verwechslungen des Kennzeichens bei der Eingabe leichter möglich sind.
Schlagworte
Bundesstraßenmaut, Ermahnung, TippfehlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.1.635.2023.R21Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024