Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.12.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AÜG §22 Abs1 Z1 litaRechtssatz
Bei Übertretungen des AÜG ist auch für Fälle, in denen Privatpersonen, welche über keinen Unternehmenssitz im engeren Sinne verfügen, als Arbeitgeber im Sinne des AÜG belangt werden, als Tatort jener Ort anzusehen, an dem die Beschäftigung eingegangen wurde.
Schlagworte
Arbeitskräfteüberlassung, TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.1.679.2023.R10Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024