Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.12.2023Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §352 Abs8Rechtssatz
Ein Recht der Meisterprüfungsstelle, das Ergebnis einer vor der Prüfungskommission abgelegten Prüfung nachträglich inhaltlich zu beurteilen und bescheidmäßig ein anderes Prüfungsergebnis festzusetzen, kann aus § 352 Abs 8 GewO 1994 nicht abgeleitet werden.Ein Recht der Meisterprüfungsstelle, das Ergebnis einer vor der Prüfungskommission abgelegten Prüfung nachträglich inhaltlich zu beurteilen und bescheidmäßig ein anderes Prüfungsergebnis festzusetzen, kann aus Paragraph 352, Absatz 8, GewO 1994 nicht abgeleitet werden.
Schlagworte
Gewerberecht, Meisterprüfung, Bescheid über negative Absolvierung von Modulen, keine Überprüfung der PrüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.414.12.2023.R12Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024