RS Lvwg 2024/1/29 LVwG-1-10/2024-R22

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2024
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.01.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §20 Abs1
VStG §45 Abs1 Z4

Anmerkung

Andere Rechtsansicht wird vom LVwG Vorarlberg im Erkenntnis vom 12.10.2023, LVwG-1-635/2023-R21, vertreten.

Rechtssatz

Beim Kauf einer digitalen Vignette wurde ein falsches Kennzeichen eingegeben und in weiterer Folge eine mautpflichtige Bundesstraße benutzt. Ein nur geringes Verschulden liegt – insbesondere aufgrund der unterlassenen Kontrolle des Kennzeichens vor Fahrt im Vignettenregister – nicht vor, so dass die Voraussetzungen für eine Ermahnung schon aus diesem Grund nicht vorliegen. Zudem ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, was auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens ihren Ausdruck findet.

Schlagworte

Bundesstraßenmaut, Tippfehler, keine Ermahnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.1.10.2024.R22

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten