Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.01.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BStMG 2002 §20 Abs1Anmerkung
Andere Rechtsansicht wird vom LVwG Vorarlberg im Erkenntnis vom 12.10.2023, LVwG-1-635/2023-R21, vertreten.Rechtssatz
Beim Kauf einer digitalen Vignette wurde ein falsches Kennzeichen eingegeben und in weiterer Folge eine mautpflichtige Bundesstraße benutzt. Ein nur geringes Verschulden liegt – insbesondere aufgrund der unterlassenen Kontrolle des Kennzeichens vor Fahrt im Vignettenregister – nicht vor, so dass die Voraussetzungen für eine Ermahnung schon aus diesem Grund nicht vorliegen. Zudem ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, was auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens ihren Ausdruck findet.
Schlagworte
Bundesstraßenmaut, Tippfehler, keine ErmahnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.1.10.2024.R22Zuletzt aktualisiert am
11.03.2024