Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.02.2024Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §26a Abs1Rechtssatz
Die Nichtbeachtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung als Lenkerin eines Fahrzeuges der Finanzverwaltung, um zeitgerecht an einer – nicht unmittelbar zuvor – beauftragten Durchsuchungshandlung teilzunehmen, ist durch § 26a Abs 1 StVO nicht gerechtfertigt. Eine solche Vorgangsweise ist nicht für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich.Die Nichtbeachtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung als Lenkerin eines Fahrzeuges der Finanzverwaltung, um zeitgerecht an einer – nicht unmittelbar zuvor – beauftragten Durchsuchungshandlung teilzunehmen, ist durch Paragraph 26 a, Absatz eins, StVO nicht gerechtfertigt. Eine solche Vorgangsweise ist nicht für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich.
Schlagworte
Straßenverkehrsordnung, Fahrzeuge in Öffentlichen Dienst, GeschwindigkeitsbeschränkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.1.172.2023.R8Zuletzt aktualisiert am
03.04.2024