RS Lvwg 2024/7/24 LVwG-1-855/2023-R18

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Veröffentlicht am 24.07.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.07.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 2001 §55 Abs1 lita
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Dem Spruch eines Straferkenntnisses wegen einer Bestrafung nach § 55 Abs 1 lit a BauG bei Planabweichungen muss entnommen werden können, weshalb die Planabweichungen einer Baubewilligung bedurft hätten (zB wesentliche Änderung des Gebäudes nach § 18 Abs 1 lit a BauG, Verwendungsänderung nach § 18 Abs 1 lit b BauG)Dem Spruch eines Straferkenntnisses wegen einer Bestrafung nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, BauG bei Planabweichungen muss entnommen werden können, weshalb die Planabweichungen einer Baubewilligung bedurft hätten (zB wesentliche Änderung des Gebäudes nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG, Verwendungsänderung nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, BauG)

Schlagworte

Baurecht, Tatumschreibung, Planabweichungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.1.855.2023.R18

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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