Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.07.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Dem Spruch eines Straferkenntnisses wegen einer Bestrafung nach § 55 Abs 1 lit a BauG bei Planabweichungen muss entnommen werden können, weshalb die Planabweichungen einer Baubewilligung bedurft hätten (zB wesentliche Änderung des Gebäudes nach § 18 Abs 1 lit a BauG, Verwendungsänderung nach § 18 Abs 1 lit b BauG)Dem Spruch eines Straferkenntnisses wegen einer Bestrafung nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, BauG bei Planabweichungen muss entnommen werden können, weshalb die Planabweichungen einer Baubewilligung bedurft hätten (zB wesentliche Änderung des Gebäudes nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG, Verwendungsänderung nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, BauG)
Schlagworte
Baurecht, Tatumschreibung, PlanabweichungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.1.855.2023.R18Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024