TE Lvwg Erkenntnis 2024/7/24 LVwG-1-855/2023-R18

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Veröffentlicht am 24.07.2024
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Entscheidungsdatum

24.07.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 2001 §55 Abs1 lita
VStG §44a Z1

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Beschwerde des S M, K, vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG, Feldkirch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 30.10.2023, Zl X, betreffend eine Übertretung nach dem Baugesetz (BauG), zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Beschwerde des S M, K, vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG, Feldkirch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 30.10.2023, Zl römisch zehn, betreffend eine Übertretung nach dem Baugesetz (BauG), zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde R vom 30.01.2019, Zl x, auf den Liegenschaften GST-NRN xxxx und yyyy, beide KG R, der Abbruch des bestehenden Stadels und der Neubau eines Stadels baurechtlich bewilligt worden seien. Bei der Schlussüberprüfung am 19.09.2019 auf den Liegenschaften GST-NRN yyyy und zzzz in KG R seien Planabweichungen festgestellt worden. Teilweise sei das Bauvorhaben entgegen den Auflagen ausgeführt worden. Das Ansuchen zur nachträglichen Bewilligung der Planabweichungen sei am 18.05.2020 mittels Bescheides überwiegend versagt und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt worden. Der Beschuldigte habe als Eigentümer der gegenständlichen Grundstücke zu verantworten, dass folgende wesentlichen Planabweichungen ohne die erforderliche baurechtliche Bewilligung vorgenommen seien: Es sei ein Viehunterstand mit Mistlager, Stützmauern, ein Vorplatz mit Eingangspodest, ein Auslauf für Tiere, eine Terrasse und ein Grillplatz sowie ein Sammelschacht und Sickerschacht errichtet worden. Beim Stadel seien im Erdgeschoss ein WC, eine Dusche, ein Waschbecken, eine Küche, Schlafstellen und Zwischenwände errichtet worden.

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 55 Abs 1 lit a und j iVm §18 Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des Paragraph 55, Absatz eins, Litera a und j in Verbindung mit §18

BauG iVm Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde R vom 30.01.2019, Zl x. Es wurde eine Geldstrafe von 5.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbrinlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen und 23 Stunden festgesetzt.BauG in Verbindung mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde R vom 30.01.2019, Zl x. Es wurde eine Geldstrafe von 5.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbrinlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen und 23 Stunden festgesetzt.

2.   Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass von der Verteidigerin des Beschuldigten mit Schriftsatz vom 17.11.2023 die Vollmacht bekanntgegeben und um Akteneinsicht ersucht worden sei. Nachdem keine Akteneinsicht gewährt worden sei, sei es nicht möglich auf den Akteninhalt zu referenzieren. Es liege eine Mangelhaftigkeit vor, da dem Beschuldigten die Möglichkeit genommen worden sei, sich Kenntnis vom Akteninhalt zu verschaffen.

Es werde davon ausgegangen, dass von der Abteilung X der zugrundeliegende Bauakt nicht eingeholt worden sei und ihr nur die Anzeige vorliege. Damit sei aber die Behörde ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen und liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Hätte die Behörde den gesamten Akt eingeholt und beurteilt, so wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass ein strafbares Verhalten des Beschuldigten nicht vorliege.Es werde davon ausgegangen, dass von der Abteilung römisch zehn der zugrundeliegende Bauakt nicht eingeholt worden sei und ihr nur die Anzeige vorliege. Damit sei aber die Behörde ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen und liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Hätte die Behörde den gesamten Akt eingeholt und beurteilt, so wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass ein strafbares Verhalten des Beschuldigten nicht vorliege.

Der Beschuldigte habe die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Der Begründung des Bescheides lasse sich entnehmen, dass der Behörde eine Anzeige der Baurechtsverwaltung B für die Gemeinde R vorliege. Daraus solle sich ergeben, dass bei der Schlussüberprüfung am 19.09.2019 Planabweichungen festgestellt worden seien und am 18.05.2020 das Ansuchen zur nachträglichen Bewilligung der Planabweichungen mittels Bescheides überwiegend versagt und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt worden sei. Ausgehend von diesem festgestellten Sachverhalt liege kein strafbares Verhalten des Beschuldigten vor. Gemäß § 55 Abs 1 lit a BauG sei der strafbar, der ein Bauvorhaben nach § 18 BauG ausführe. Dieser Verwaltungsstraftatbestand stelle nicht darauf ab, wer Grundeigentümer des Baugrundstückes sei (VwGH 18.05.2010, 2008/06/0207).Der Beschuldigte habe die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Der Begründung des Bescheides lasse sich entnehmen, dass der Behörde eine Anzeige der Baurechtsverwaltung B für die Gemeinde R vorliege. Daraus solle sich ergeben, dass bei der Schlussüberprüfung am 19.09.2019 Planabweichungen festgestellt worden seien und am 18.05.2020 das Ansuchen zur nachträglichen Bewilligung der Planabweichungen mittels Bescheides überwiegend versagt und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt worden sei. Ausgehend von diesem festgestellten Sachverhalt liege kein strafbares Verhalten des Beschuldigten vor. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, BauG sei der strafbar, der ein Bauvorhaben nach Paragraph 18, BauG ausführe. Dieser Verwaltungsstraftatbestand stelle nicht darauf ab, wer Grundeigentümer des Baugrundstückes sei (VwGH 18.05.2010, 2008/06/0207).

3.   Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde R vom 30.01.2019, Zl x, wurden auf den Liegenschaften GST-NRN xxxx und yyyy, beide KG R, welche sich im Eigentum des Beschuldigten befinden, der Abbruch des bestehenden Stadels und der Neubau eines Stadels baurechtlich bewilligt.

Bei der Schlussüberprüfung am 19.09.2019 wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben zum Teil anders ausgeführt wurde. Entgegen dem Baubescheid vom 30.01.2019 wurden ein Viehunterstand mit Mistlager, Stützmauern, ein Vorplatz mit Eingangspodest, ein Auslauf für Tiere, eine Terrasse und ein Grillplatz sowie ein Sammelschacht und Sickerschacht errichtet. Beim Stadel wurden im Erdgeschoss ein WC, eine Dusche, ein Waschbecken, eine Küche, Schlafstellen und Zwischenwände errichtet.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde R vom 18.05.2020, Zl x, wurden die Planabweichungen überwiegend versagt und diesbezüglich die rechtmäßige Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt.

4.   Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage, als erwiesen angenommen.

5.1. § 18 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 64/2019, lautet auszugsweise: 5.1. Paragraph 18, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2019,, lautet auszugsweise:

„§ 18

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

(1) Einer Baubewilligung bedürfen

     a) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach § 19 lit. a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die a) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach Paragraph 19, Litera a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die

Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern nach § 19 lit. d nur anzeigepflichtig sind;Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern nach Paragraph 19, Litera d, nur anzeigepflichtig sind;

     b) die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden, ausgenommen ist die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, die nach § 19 lit. d nur anzeigepflichtig ist; b) die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden, ausgenommen ist die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, die nach Paragraph 19, Litera d, nur anzeigepflichtig ist;

     c) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken, die keine Gebäude sind, sofern durch diese Bauwerke Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit einer großen Anzahl

von Menschen entstehen können, z.B. Tribünen, offene Parkdecks u.dgl.;

     d) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Feuerstätten, deren Verbrennungsgase über eine Abgasanlage oder direkt ins Freie abgeleitet werden, und von Einrichtungen zur Ableitung dieser Gase; ausgenommen sind jene Feuerstätten und Einrichtungen zur Ableitung der Gase, die durch gewerberechtlich befugte Fachleute ausgeführt werden oder die sich außerhalb von Gebäuden befinden;

     e) die Aufstellung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Maschinen oder sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen, sofern durch sie die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen

gefährdet oder Nachbarn belästigt werden können;

     f) andere Bauvorhaben, wenn für sie eine Abstandsnachsicht erforderlich ist.

     […]

§ 55 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 41/2022, lautet auszugsweise:Paragraph 55, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2022,, lautet auszugsweise:

„§ 55

Strafen

(1) Eine Übertretung begeht, wer

     a) Bauvorhaben nach § 18 ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach § 19 ohne Berechtigung (§ 34) ausführt; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung; a) Bauvorhaben nach Paragraph 18, ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach Paragraph 19, ohne Berechtigung (Paragraph 34,) ausführt; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung;

     […]

     j) Verfügungen oder Aufträge nach den §§ 39 Abs. 3, 40 Abs. 1 lit. b, 2 und 3, 41 Abs. 2 und 3, 42 Abs. 2, 46 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 48 oder 49 nicht befolgt; j) Verfügungen oder Aufträge nach den Paragraphen 39, Absatz 3, 40, Absatz eins, Litera b,, 2 und 3, 41 Absatz 2 und 3, 42 Absatz 2, 46, Absatz eins und 3, 47 Absatz eins und 2, 48 oder 49 nicht befolgt;

     […]“

5.2. Gemäß § 44a Verwaltungsstrafgesetz (VStG) hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, ua die als erwiesen angenommene Tat (Z 1), die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2) sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Z 3) zu enthalten.5.2. Gemäß Paragraph 44 a, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, ua die als erwiesen angenommene Tat (Ziffer eins,), die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Ziffer 2,) sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Ziffer 3,) zu enthalten.

Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl etwa VwGH 21.06.2022, Ra 2021/07/0090, oder auch VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097, jeweils mwN).Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht vergleiche etwa VwGH 21.06.2022, Ra 2021/07/0090, oder auch VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097, jeweils mwN).

Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2020/05/0043). Dabei hat die Umschreibung der Tat nach ständiger hg Rechtsprechung bereits im Spruch – und nicht erst in der Begründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl VwGH 21.06.2022, Ra 2021/07/0090, mwN).Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2020/05/0043). Dabei hat die Umschreibung der Tat nach ständiger hg Rechtsprechung bereits im Spruch – und nicht erst in der Begründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche VwGH 21.06.2022, Ra 2021/07/0090, mwN).

Dem Beschuldigten wurde im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, er habe als Eigentümer der gegenständlichen Grundstücke zu verantworten, dass folgende wesentlichen Planabweichungen ohne die erforderliche baurechtliche Bewilligung vorgenommen worden seien: Es sei ein Viehunterstand mit Mistlager, Stützmauern, ein Vorplatz mit Eingangspodest, ein Auslauf für Tiere, eine Terrasse und ein Grillplatz sowie ein Sammelschacht und Sickerschacht errichtet worden. Beim Stadel seien im Erdgeschoss ein WC, eine Dusche, ein Waschbecken, eine Küche, Schlafstellen und Zwischenwände errichtet worden.

Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lässt sich nicht entnehmen, weshalb die Planabweichungen einer Baubewilligung bedurft hätten (zB wesentliche Änderung des Gebäudes nach § 18 Abs 1 lit a BauG, Verwendungsänderung nach § 18 Abs 1 lit b BauG). Es fehlen somit wesentliche Tatbestandselemente. Auch wird im Straferkenntnis lediglich pauschal die Bestimmung des § 18 BauG angeführt.Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lässt sich nicht entnehmen, weshalb die Planabweichungen einer Baubewilligung bedurft hätten (zB wesentliche Änderung des Gebäudes nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG, Verwendungsänderung nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, BauG). Es fehlen somit wesentliche Tatbestandselemente. Auch wird im Straferkenntnis lediglich pauschal die Bestimmung des Paragraph 18, BauG angeführt.

Das Landesverwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen.

Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl VwGH 16.09.2020, Ra 2020/09/0036, unter Hinweis auf VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033).Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche VwGH 16.09.2020, Ra 2020/09/0036, unter Hinweis auf VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033).

Da dem Beschuldigten allerdings nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zum Vorwurf gemacht wurde, weshalb die Planabweichungen einer Baubewilligung bedurft hätten, ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, eine Sanierung des Tatvorwurfes vorzunehmen (vgl VwGH Da dem Beschuldigten allerdings nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zum Vorwurf gemacht wurde, weshalb die Planabweichungen einer Baubewilligung bedurft hätten, ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, eine Sanierung des Tatvorwurfes vorzunehmen vergleiche VwGH

13.12.2000, 2000/03/0294).

Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.

6.   Da das Straferkenntnis - wie vom Beschuldigten beantragt - aufgehoben wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs 2 VwGVG unterbleiben.6. Da das Straferkenntnis - wie vom Beschuldigten beantragt - aufgehoben wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG unterbleiben.

7.              Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Baurecht, Tatumschreibung, Planabweichungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.1.855.2023.R18

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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