RS Vwgh 2004/7/1 99/12/0321

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Veröffentlicht am 01.07.2004
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

UFG Wr 1967 §2 Z10 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Frage, ob die Auswirkungen des Unfalles eine rechtlich wesentliche Teilursache des nach dem Unfall eingetretenen Leidenszustandes sind, ist in erster Linie von Bedeutung, ob dieser Leidenszustand auch ohne den Unfall etwa zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ob also die äußere Einwirkung (Unfall) wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war. Dabei kommt es, wie der Oberste Gerichtshof z.B. im Urteil vom 22. März 1994, 10 Ob S 50/94 = SSV-NF 8/26, ausgeführt hat, nicht darauf an, ob wegen dieser Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis dieselbe Schädigung hätte herbeiführen können, sondern darauf, ob es zumindest gleich wahrscheinlich ist, dass ein solches Ereignis in naher Zukunft tatsächlich vorgekommen wäre und dieselbe Schädigung ausgelöst hätte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn hiefür ein äußeres Ereignis ausgereicht hätte, welches das Maß alltäglicher Belastung nicht überschreitet. Ein äußeres Ereignis im Maß einer alltäglichen Belastung ist bei einem mitwirkenden Vorschaden immer nur eine sogenannte Gelegenheitsursache, begründet also keinen Arbeitsunfall (bzw. Dienstunfall). Alltäglich sind die Belastungen, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit im Leben auftreten, wenn auch nicht jeden Tag, wie etwa normales oder auch beschleunigtes Gehen, unter Umständen auch kurzes, schnelles Laufen, Treppen steigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120321.X11

Im RIS seit

04.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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