Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.07.2026Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG 2014 §40 Abs1Rechtssatz
In einem Beschwerdeverfahren gegen die Versagung eines Aufschubes des Strafvollzuges geht es unmittelbar um den tatsächlichen Entzug der persönlichen Freiheit des Antragstellers. Dem Verfahren kommt für ihn eine besonders hohe persönliche Tragweite zu. Bereits dieser Umstand mit erheblichem Gewicht spricht für die Erforderlichkeit der Beigebung eines Verteidigers.
Schlagworte
Verwaltungsstrafrecht Verfahrenshilfe, Aufschub StrafvollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.1.446.2026.R13Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026