TE Lvwg Beschluss 2026/7/24 LVwG-1-446/2026-R13

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Veröffentlicht am 24.07.2026
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Entscheidungsdatum

24.07.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §40 Abs1
VStG §54a Abs1
  1. VStG § 54a heute
  2. VStG § 54a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 54a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. VStG § 54a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 54a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Text

Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Isabel Vonbank, LL.M.,

über den Antrag des G F, D, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 02.07.2026, Zl, betreffend Aufschub Strafvollzug gemäß § 54a Abs 1 VStG, den Beschluss gefasst:über den Antrag des G F, D, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 02.07.2026, Zl, betreffend Aufschub Strafvollzug gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG, den Beschluss gefasst:

Gemäß § 40 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 02.07.2026, Zl, stattgegeben und die Beigebung eines Verteidigers bewilligt.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 02.07.2026, Zl, stattgegeben und die Beigebung eines Verteidigers bewilligt.

Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Vorarlberg wird gemäß § 40 Abs 2 iVm § 8a Abs 6 VwGVG ersucht, einen Rechtsanwalt zum Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen.Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Vorarlberg wird gemäß Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 6, VwGVG ersucht, einen Rechtsanwalt zum Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.              Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 28.07.2025, Zl LVwG-1-69/2025-R15, wurden über den Antragsteller wegen Übertretungen der Gewerbeordnung Geldstrafen von insgesamt 2.700 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen im Gesamtausmaß von zehn Tagen und elf Stunden verhängt.

Nachdem die gegen den Antragsteller geführte Exekution erfolglos geblieben war, wurde er zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert.

Der Antragsteller begehrte in weiterer Folge den Aufschub des Strafvollzuges. Er machte zunächst geltend, dass er möglicherweise doch in der Lage sein werde, die ausstehenden Geldstrafen zu bezahlen. In weiterer Folge berief er sich auf eine schwere Erkrankung der Atemwege und brachte vor, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei.

Die belangte Behörde holte ein amtsärztliches Gutachten ein, nach welchem die Haftfähigkeit des Antragstellers gegeben sei. Das Gutachten wurde nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung eines Attestes des behandelnden Lungenfacharztes und eines Befundes des Landeskrankenhauses erstellt. Der Antragsteller trat dieser Beurteilung entgegen und beantragte eine weitere Untersuchung durch einen ausgewiesenen Lungenspezialisten. Neue medizinische Befunde legte er innerhalb der ihm eingeräumten dreitägigen Frist nicht vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges gemäß § 54a Abs 1 VStG ab. Gleichzeitig forderte sie den Antragsteller auf, die Ersatzfreiheitsstrafe innerhalb von zwei Wochen anzutreten. Für den Fall des Nichtantrittes wurde die zwangsweise Vorführung angekündigt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG ab. Gleichzeitig forderte sie den Antragsteller auf, die Ersatzfreiheitsstrafe innerhalb von zwei Wochen anzutreten. Für den Fall des Nichtantrittes wurde die zwangsweise Vorführung angekündigt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Der Antragsteller beantragte innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid. Rechtsanwalt Dr. M B habe sich bereit erklärt, diese Vertretung zu übernehmen.

2.   Aufgrund seiner im Vermögensbekenntnis dargestellten Einkommens-, Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse ist der Antragsteller außerstande, die Kosten einer rechtsanwaltlichen Vertretung ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Gemäß § 40 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht einem Beschuldigten, der außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, auf Antrag einen Verteidiger beizugeben, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und aufgrund des Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit c EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht einem Beschuldigten, der außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, auf Antrag einen Verteidiger beizugeben, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und aufgrund des Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera c, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Neben den wirtschaftlichen Verhältnissen sind insbesondere die Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände sowie die Tragweite des Rechtsfalles für den Antragsteller zu berücksichtigen. Dabei ist eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.

Bei der Beurteilung des Interesses der Rechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers insbesondere besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten sowie die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei, etwa im Hinblick auf die Höhe der drohenden Strafe, zu berücksichtigen. Geht es um den Entzug der persönlichen Freiheit, ist die Beigebung eines Verfahrenshelfers regelmäßig geboten (vgl EGMR 10.06.1996, Benham gegen Vereinigtes Königreich, Appl 19380/92, Rz 57 ff; VwGH 29.04.2010, 2009/09/0300; VwGH 02.05.2023, Ra 2022/03/0234; VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0023).Bei der Beurteilung des Interesses der Rechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers insbesondere besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten sowie die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei, etwa im Hinblick auf die Höhe der drohenden Strafe, zu berücksichtigen. Geht es um den Entzug der persönlichen Freiheit, ist die Beigebung eines Verfahrenshelfers regelmäßig geboten vergleiche EGMR 10.06.1996, Benham gegen Vereinigtes Königreich, Appl 19380/92, Rz 57 ff; VwGH 29.04.2010, 2009/09/0300; VwGH 02.05.2023, Ra 2022/03/0234; VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0023).

Im vorliegenden Fall betrifft das beabsichtigte Beschwerdeverfahren zwar nicht mehr die Verhängung der bereits rechtskräftigen Ersatzfreiheitsstrafe, wohl aber deren unmittelbar bevorstehenden Vollzug. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Tagen und elf Stunden innerhalb von zwei Wochen anzutreten. Für den Fall des Nichtantrittes wurde ihm die zwangsweise Vorführung angekündigt. Das Beschwerdeverfahren entscheidet somit unmittelbar darüber, ob der Antragsteller die Ersatzfreiheitsstrafe nunmehr anzutreten hat oder ob deren Vollzug aus gesundheitlichen Gründen aufzuschieben ist.

Es geht daher im gegenständlichen Verfahren unmittelbar um den tatsächlichen Entzug der persönlichen Freiheit des Antragstellers. Dem Verfahren kommt für ihn eine besonders hohe persönliche Tragweite zu. Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung spricht bereits dieser Umstand mit erheblichem Gewicht für die Erforderlichkeit der Beigebung eines Verteidigers.

Die beabsichtigte Beschwerdeführung erscheint auch nicht offenbar aussichtslos.

Gemäß § 54a Abs 1 VStG kann der Strafvollzug auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund aufgeschoben werden. Die darin genannten Gründe sind aufgrund des Wortes „insbesondere“ nicht abschließend aufgezählt. Auch andere entsprechend gewichtige Umstände können einen Aufschub des Strafvollzuges rechtfertigen (vgl VwGH 16.09.2010, 2010/09/0094).Gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG kann der Strafvollzug auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund aufgeschoben werden. Die darin genannten Gründe sind aufgrund des Wortes „insbesondere“ nicht abschließend aufgezählt. Auch andere entsprechend gewichtige Umstände können einen Aufschub des Strafvollzuges rechtfertigen vergleiche VwGH 16.09.2010, 2010/09/0094).

Die belangte Behörde ging davon aus, dass dem Antrag mangels Haftunfähigkeit die gesetzliche Grundlage fehle. Aus dem Umstand, dass keine vollständige Haftunfähigkeit im Sinne des § 54 VStG vorliegt, folgt jedoch nicht zwingend, dass eine schwere Erkrankung nicht als wichtiger Grund für einen zeitlich begrenzten Aufschub nach § 54a Abs 1 VStG in Betracht kommen kann. Die Voraussetzungen des § 54 und jene des § 54a VStG sind eigenständig zu prüfen.Die belangte Behörde ging davon aus, dass dem Antrag mangels Haftunfähigkeit die gesetzliche Grundlage fehle. Aus dem Umstand, dass keine vollständige Haftunfähigkeit im Sinne des Paragraph 54, VStG vorliegt, folgt jedoch nicht zwingend, dass eine schwere Erkrankung nicht als wichtiger Grund für einen zeitlich begrenzten Aufschub nach Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG in Betracht kommen kann. Die Voraussetzungen des Paragraph 54 und jene des Paragraph 54 a, VStG sind eigenständig zu prüfen.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist daher weder offenbar mutwillig noch offenbar aussichtslos.

Unter Berücksichtigung des unmittelbar bevorstehenden Vollzuges einer mehrtägigen Ersatzfreiheitsstrafe, der besonderen Tragweite des Verfahrens und der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen ist die Beigebung eines Verteidigers zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im Interesse der Rechtspflege und einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich und nach Art 6 Abs 3 lit c EMRK geboten.Unter Berücksichtigung des unmittelbar bevorstehenden Vollzuges einer mehrtägigen Ersatzfreiheitsstrafe, der besonderen Tragweite des Verfahrens und der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen ist die Beigebung eines Verteidigers zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im Interesse der Rechtspflege und einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich und nach Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK geboten.

Da der Antragsteller nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch außerstande ist, die Kosten eines Verteidigers ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts zu bestreiten, liegen sämtliche Voraussetzungen des § 40 Abs 1 VwGVG vor.Da der Antragsteller nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch außerstande ist, die Kosten eines Verteidigers ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts zu bestreiten, liegen sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG vor.

Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher stattzugeben.

3.                                                                                Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht Verfahrenshilfe, Aufschub Strafvollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.1.446.2026.R13

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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