Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.08.2026Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28bRechtssatz
Da ein Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung nach dem AuslBG in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung durch eine Bundesbehörde erlassen wurde, besteht gemäß Art 131 Abs 2 erster Satz B-VG eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes – und nicht der Landesverwaltungsgerichte – für die Erledigung einer dagegen erhobenen Beschwerde.Da ein Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung nach dem AuslBG in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung durch eine Bundesbehörde erlassen wurde, besteht gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes – und nicht der Landesverwaltungsgerichte – für die Erledigung einer dagegen erhobenen Beschwerde.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigungsgesetz. Bescheid Amt für Betrugsbekämpfung, BVwG für Beschwerde zuständigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.490.1.2026.R23Zuletzt aktualisiert am
25.08.2026