Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.08.2026Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1Rechtssatz
Bei Durchführung von einem medizinischen Eingriff teilweise unter Bedingungen, die nicht dem gebotenen fachlichen Standard entsprachen, in Verbindung mit einer unterlassenen bzw nicht fachgerechten Reaktion auf einen lebensbedrohlichen Zustand eines Patienten, liegt ein „disziplinärer Überhang“ vor.
Schlagworte
Ärztegesetz, Disziplinarrecht, Strafverfahren, disziplinärer ÜberhangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.403.1.2026.R22Zuletzt aktualisiert am
26.08.2026