Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.08.2026Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Eine Nutzungsuntersagung iSd § 39 Abs 3 BauG bleibt, solange sie nicht beseitigt wird,Eine Nutzungsuntersagung iSd Paragraph 39, Absatz 3, BauG bleibt, solange sie nicht beseitigt wird,
verbindlich; sie bildet jedoch kein Prozesshindernis für die Durchführung eines
Baubewilligungsverfahrens. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung eines Bauantrages
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG liegen daher nicht vor.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen daher nicht vor.
Schlagworte
Baurecht, Entschiedene Sache, res iudicata, Untersagung der NutzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.318.25.2026.R19Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026