RS Lvwg 2026/8/13 LVwG-318-25/2026-R19

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Veröffentlicht am 13.08.2026
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.08.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

AVG §68 Abs1
BauG Vlbg 2001 §24 Abs1
BauG Vlbg 2001 §39 Abs3

Rechtssatz

Eine Nutzungsuntersagung iSd § 39 Abs 3 BauG bleibt, solange sie nicht beseitigt wird,Eine Nutzungsuntersagung iSd Paragraph 39, Absatz 3, BauG bleibt, solange sie nicht beseitigt wird,

verbindlich; sie bildet jedoch kein Prozesshindernis für die Durchführung eines

Baubewilligungsverfahrens. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung eines Bauantrages

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG liegen daher nicht vor.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen daher nicht vor.

Schlagworte

Baurecht, Entschiedene Sache, res iudicata, Untersagung der Nutzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.318.25.2026.R19

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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