RS Vwgh 2004/7/1 2000/18/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG;
VStG;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10 Abs2 Z2;
VVG §10 Abs2 Z3;
VVG §10 Abs2;
VVG §10;

Rechtssatz

Aus § 10 Abs. 1 im Zusammenhalt mit Abs. 2 VVG ergibt sich, dass - im Gegensatz zum AVG und zum VStG - eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung grundsätzlich nicht zulässig ist. Zulässig ist eine Berufung nur in bestimmten Fällen, die im Abs. 2 (in seinen Z. 1 bis 3) allgemein umschrieben sind. Aus der Tatsache, dass es sich bei § 10 VVG um eine Verfahrensvorschrift handelt, ergibt sich, dass mit den im Abs. 2 aufgezählten Berufungsgründen "gleichsam eine Art 'Typenbezeichnung' für sachliche Einwendungen getroffen worden ist, für deren Erhebung eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung möglich sein soll"(Hinweis E 15. März 1967, 1802/65, VwSlg 7105 A/1967). Entscheidend dafür, ob die Berufung zulässig ist oder nicht, kann daher nicht die einfache Zitierung der verba legalia des § 10 Abs. 2 VVG in wörtlicher oder mehr oder minder abgewandelter Form sein, sondern allein der Inhalt dessen, was gegen eine Vollstreckungsverfügung vorgebracht wird. Die Behörde, die über eine solche Berufung zu entscheiden hat, hat dabei das Berufungsvorbringen an Hand der Aktenunterlagen objektiv zu prüfen, ohne Rücksicht darauf, welche subjektive Einstellung der Berufungswerber in seiner Berufung zum Ausdruck bringt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000180145.X02

Im RIS seit

13.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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