Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.02.2014Index
20/01 Allgemeines bürgerliches GesetzbuchAnmerkung
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. November 2014, Zahl: E 110/2014-8, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 06. Februar 2014, Zahl: KLVwG- 130/2/2014, abgelehnt.Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs 3 K-JG ist die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht der ordentlichen Verwaltung zuzuzählen, weshalb eine Mehrheitsbildung ausgeschlossen und bei der Bestimmung des Bevollmächtigten Einstimmigkeit gefordert ist. Es handelt sich daher bei der Bestellung des Bevollmächtigten um eine Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache, die im Rahmen des § 833 ABGB nicht mehr der Ausübung der ordentlichen Verwaltung zugerechnet werden kann und bei der daher eine Majorisierung der Miteigentümer ausgeschlossen ist (vgl. VwGH vom 26.06.2013, 2011/03/0240). Da die Miteigentümer dem Begehren der Beschwerdeführerin widersprochen haben, war daher mangels Einstimmigkeit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, K-JG ist die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht der ordentlichen Verwaltung zuzuzählen, weshalb eine Mehrheitsbildung ausgeschlossen und bei der Bestimmung des Bevollmächtigten Einstimmigkeit gefordert ist. Es handelt sich daher bei der Bestellung des Bevollmächtigten um eine Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache, die im Rahmen des Paragraph 833, ABGB nicht mehr der Ausübung der ordentlichen Verwaltung zugerechnet werden kann und bei der daher eine Majorisierung der Miteigentümer ausgeschlossen ist vergleiche VwGH vom 26.06.2013, 2011/03/0240). Da die Miteigentümer dem Begehren der Beschwerdeführerin widersprochen haben, war daher mangels Einstimmigkeit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Bevollmächtigter, Einstimmigkeit, ordentliche Verwaltung, Miteigentümer, JagdausübungsberechtigterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.130.2.2014Zuletzt aktualisiert am
06.02.2015