RS Lvwg 2014/2/6 KLVwG-130/2/2014

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Veröffentlicht am 06.02.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.02.2014

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
L65002 Jagd, Wild

Norm

ABGB §833
JagdG Krnt 2000 §1
JagdG Krnt 2000 §2

Anmerkung

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. November 2014, Zahl: E 110/2014-8, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 06. Februar 2014, Zahl: KLVwG- 130/2/2014, abgelehnt.

Rechtssatz

Gemäß § 2 Abs 3 K-JG ist die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht der ordentlichen Verwaltung zuzuzählen, weshalb eine Mehrheitsbildung ausgeschlossen und bei der Bestimmung des Bevollmächtigten Einstimmigkeit gefordert ist. Es handelt sich daher bei der Bestellung des Bevollmächtigten um eine Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache, die im Rahmen des  § 833 ABGB nicht mehr der Ausübung der ordentlichen Verwaltung zugerechnet werden kann und bei der daher eine Majorisierung der Miteigentümer ausgeschlossen ist (vgl. VwGH vom 26.06.2013, 2011/03/0240). Da die Miteigentümer dem Begehren der Beschwerdeführerin widersprochen haben, war daher mangels Einstimmigkeit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, K-JG ist die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht der ordentlichen Verwaltung zuzuzählen, weshalb eine Mehrheitsbildung ausgeschlossen und bei der Bestimmung des Bevollmächtigten Einstimmigkeit gefordert ist. Es handelt sich daher bei der Bestellung des Bevollmächtigten um eine Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache, die im Rahmen des  Paragraph 833, ABGB nicht mehr der Ausübung der ordentlichen Verwaltung zugerechnet werden kann und bei der daher eine Majorisierung der Miteigentümer ausgeschlossen ist vergleiche VwGH vom 26.06.2013, 2011/03/0240). Da die Miteigentümer dem Begehren der Beschwerdeführerin widersprochen haben, war daher mangels Einstimmigkeit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Bevollmächtigter, Einstimmigkeit, ordentliche Verwaltung, Miteigentümer, Jagdausübungsberechtigter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.130.2.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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