Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.03.2014Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AschG §93Rechtssatz
Wenn auf einen Notausgang in einer Betriebsanlage mehr als 15 Personen angewiesen sind, so ist eine Schiebetüre nicht als Fluchttüre geeignet, da sich gemäß § 20 Abs 3 Arbeitsstättenverordnung die Türe in Fluchtrichtung öffnen lassen muss, um eine gesicherte Flucht im Gefahrenfall zu gewährleisten.Wenn auf einen Notausgang in einer Betriebsanlage mehr als 15 Personen angewiesen sind, so ist eine Schiebetüre nicht als Fluchttüre geeignet, da sich gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Arbeitsstättenverordnung die Türe in Fluchtrichtung öffnen lassen muss, um eine gesicherte Flucht im Gefahrenfall zu gewährleisten.
Schlagworte
Schiebetüre, Fluchttüre, Notausgang, BetriebsanlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.2340.5.2013Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015