RS Lvwg 2014/3/27 KLVwG-S5-63/6/2014

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Veröffentlicht am 27.03.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.03.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme  eines Erkenntnisses des Obersten Agrarsenates abgeschlossenen Verfahrens gestellt wird, so ist dieser Antrag wegen entschiedener Sache gemäß §32 Abs 5 iVm §28 Abs 2 VwGVG  vom Landesverwaltungsgericht unter analoger Anwendung des §68 AVG als unzulässig zurückzuweisen.Wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme  eines Erkenntnisses des Obersten Agrarsenates abgeschlossenen Verfahrens gestellt wird, so ist dieser Antrag wegen entschiedener Sache gemäß §32 Absatz 5, in Verbindung mit §28 Absatz 2, VwGVG  vom Landesverwaltungsgericht unter analoger Anwendung des §68 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Eine entschiedene Sache wird durch Identität der Parteien, der anzuwendenden Rechtsnormen und des entscheidungsgegenständlichen Sachverhaltes begründet. Im gegenständlichen Fall ist durch die dingliche Wirkung der Angelegenheit Rechtsnachfolge in Position des Antragsstellers eingetreten, sodass  von Identität der Parteien auszugehen ist. Zudem handelt es sich hiebei  um den mittlerweile fast vierzigsten  Wiederaufnahmeantrag mit inhaltlich identischen Begründungen, womit sowohl der Sachverhalt als auch die in Frage kommende Rechtsnorm unverändert geblieben ist. Wenn es daher dem Landesverwaltungsgericht gemäß § 32 Abs 1 Z 4 ausdrücklich ermöglicht ist, ein Verfahren bei Hervorkommen eines Bescheides, der das Prozesshindernis der entschiedenen Sache begründet, wieder aufzunehmen, so muss es ihm vielmehr auch möglich sein, Anträge wegen entschiedener Sachen zurückzuweisen.Eine entschiedene Sache wird durch Identität der Parteien, der anzuwendenden Rechtsnormen und des entscheidungsgegenständlichen Sachverhaltes begründet. Im gegenständlichen Fall ist durch die dingliche Wirkung der Angelegenheit Rechtsnachfolge in Position des Antragsstellers eingetreten, sodass  von Identität der Parteien auszugehen ist. Zudem handelt es sich hiebei  um den mittlerweile fast vierzigsten  Wiederaufnahmeantrag mit inhaltlich identischen Begründungen, womit sowohl der Sachverhalt als auch die in Frage kommende Rechtsnorm unverändert geblieben ist. Wenn es daher dem Landesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, ausdrücklich ermöglicht ist, ein Verfahren bei Hervorkommen eines Bescheides, der das Prozesshindernis der entschiedenen Sache begründet, wieder aufzunehmen, so muss es ihm vielmehr auch möglich sein, Anträge wegen entschiedener Sachen zurückzuweisen.

Schlagworte

Wiederaufnahme, Zurückweisung, Prozesshindernis, Entschiedene Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.S5.63.6.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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