Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.03.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Erkenntnisses des Obersten Agrarsenates abgeschlossenen Verfahrens gestellt wird, so ist dieser Antrag wegen entschiedener Sache gemäß §32 Abs 5 iVm §28 Abs 2 VwGVG vom Landesverwaltungsgericht unter analoger Anwendung des §68 AVG als unzulässig zurückzuweisen.Wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Erkenntnisses des Obersten Agrarsenates abgeschlossenen Verfahrens gestellt wird, so ist dieser Antrag wegen entschiedener Sache gemäß §32 Absatz 5, in Verbindung mit §28 Absatz 2, VwGVG vom Landesverwaltungsgericht unter analoger Anwendung des §68 AVG als unzulässig zurückzuweisen.
Eine entschiedene Sache wird durch Identität der Parteien, der anzuwendenden Rechtsnormen und des entscheidungsgegenständlichen Sachverhaltes begründet. Im gegenständlichen Fall ist durch die dingliche Wirkung der Angelegenheit Rechtsnachfolge in Position des Antragsstellers eingetreten, sodass von Identität der Parteien auszugehen ist. Zudem handelt es sich hiebei um den mittlerweile fast vierzigsten Wiederaufnahmeantrag mit inhaltlich identischen Begründungen, womit sowohl der Sachverhalt als auch die in Frage kommende Rechtsnorm unverändert geblieben ist. Wenn es daher dem Landesverwaltungsgericht gemäß § 32 Abs 1 Z 4 ausdrücklich ermöglicht ist, ein Verfahren bei Hervorkommen eines Bescheides, der das Prozesshindernis der entschiedenen Sache begründet, wieder aufzunehmen, so muss es ihm vielmehr auch möglich sein, Anträge wegen entschiedener Sachen zurückzuweisen.Eine entschiedene Sache wird durch Identität der Parteien, der anzuwendenden Rechtsnormen und des entscheidungsgegenständlichen Sachverhaltes begründet. Im gegenständlichen Fall ist durch die dingliche Wirkung der Angelegenheit Rechtsnachfolge in Position des Antragsstellers eingetreten, sodass von Identität der Parteien auszugehen ist. Zudem handelt es sich hiebei um den mittlerweile fast vierzigsten Wiederaufnahmeantrag mit inhaltlich identischen Begründungen, womit sowohl der Sachverhalt als auch die in Frage kommende Rechtsnorm unverändert geblieben ist. Wenn es daher dem Landesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, ausdrücklich ermöglicht ist, ein Verfahren bei Hervorkommen eines Bescheides, der das Prozesshindernis der entschiedenen Sache begründet, wieder aufzunehmen, so muss es ihm vielmehr auch möglich sein, Anträge wegen entschiedener Sachen zurückzuweisen.
Schlagworte
Wiederaufnahme, Zurückweisung, Prozesshindernis, Entschiedene SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.S5.63.6.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014