Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.04.2014Index
19/05 MenschenrechteRechtssatz
Die Beschwerde, mit dem der Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot- Karte plus“ abgewiesen wurde, ist abzuweisen, wenn die Beschwerdeführerin alleine lebt, keine Familie in Österreich hat und nach wie vor von der Grundversorung lebt. Selbst unter Würdigung der verbesserten Deutschkenntnisse, dem Vorliegen einer Arbeitsplatzzusage und der insgesamt erhöhten Integration aufgrund ihres Aufenthalts seit dem Jahr 2007 in Österreich, ist allerdings nicht zu sehen, dass, seit der rechtskräftigen Erlassung des Ausspruches zur vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung ,fallbezogene Sachverhaltsänderungen vorliegen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre – auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung – eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich (vgl. VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).Die Beschwerde, mit dem der Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot- Karte plus“ abgewiesen wurde, ist abzuweisen, wenn die Beschwerdeführerin alleine lebt, keine Familie in Österreich hat und nach wie vor von der Grundversorung lebt. Selbst unter Würdigung der verbesserten Deutschkenntnisse, dem Vorliegen einer Arbeitsplatzzusage und der insgesamt erhöhten Integration aufgrund ihres Aufenthalts seit dem Jahr 2007 in Österreich, ist allerdings nicht zu sehen, dass, seit der rechtskräftigen Erlassung des Ausspruches zur vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung ,fallbezogene Sachverhaltsänderungen vorliegen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre – auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung – eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich vergleiche VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).
Schlagworte
Rot-Weiß-Rot- Karte plus, Grundversorgung, Aufenthaltstitel, Verhältnismäßigkeit, Integration, SachverhaltsveränderungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.307.8.2014Zuletzt aktualisiert am
27.10.2014