RS Lvwg 2014/4/11 KLVwG-900/5/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.04.2014

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges  einen Kleinanhänger zieht, auf dem sich Gebinde mit alten Speiseölen befinden, macht sich gemäß § 61 Abs 6 StVO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn während der Fahrt das im Anhänger befindliche 150l Fass umfällt , sodass 40-45l des Speiseöls austreten, die Fahrbahn verunreinigen und er keine Kontrolle durchgeführt hat, obwohl er von einen Umstand Kenntnis hatte, der die Verunreinigung der Fahrbahn entlang seiner zurückgelegten Fahrtstrecke als sehr wahrscheinlich erscheinen ließ. Die Unterlassung der ihm möglichen und zumutbaren Erkundigung ist ihm als Verschulden im Sinne des § 5 VStG anzurechnenWer als Lenker eines Kraftfahrzeuges  einen Kleinanhänger zieht, auf dem sich Gebinde mit alten Speiseölen befinden, macht sich gemäß Paragraph 61, Absatz 6, StVO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn während der Fahrt das im Anhänger befindliche 150l Fass umfällt , sodass 40-45l des Speiseöls austreten, die Fahrbahn verunreinigen und er keine Kontrolle durchgeführt hat, obwohl er von einen Umstand Kenntnis hatte, der die Verunreinigung der Fahrbahn entlang seiner zurückgelegten Fahrtstrecke als sehr wahrscheinlich erscheinen ließ. Die Unterlassung der ihm möglichen und zumutbaren Erkundigung ist ihm als Verschulden im Sinne des Paragraph 5, VStG anzurechnen

Schlagworte

Speiseöl, Verunreinigung, Fahrbahn, Verschulden, Subjektive Tatseite, Ladung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.900.5.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten