Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.04.2014Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO §6 Abs6Rechtssatz
Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges einen Kleinanhänger zieht, auf dem sich Gebinde mit alten Speiseölen befinden, macht sich gemäß § 61 Abs 6 StVO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn während der Fahrt das im Anhänger befindliche 150l Fass umfällt , sodass 40-45l des Speiseöls austreten, die Fahrbahn verunreinigen und er keine Kontrolle durchgeführt hat, obwohl er von einen Umstand Kenntnis hatte, der die Verunreinigung der Fahrbahn entlang seiner zurückgelegten Fahrtstrecke als sehr wahrscheinlich erscheinen ließ. Die Unterlassung der ihm möglichen und zumutbaren Erkundigung ist ihm als Verschulden im Sinne des § 5 VStG anzurechnenWer als Lenker eines Kraftfahrzeuges einen Kleinanhänger zieht, auf dem sich Gebinde mit alten Speiseölen befinden, macht sich gemäß Paragraph 61, Absatz 6, StVO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn während der Fahrt das im Anhänger befindliche 150l Fass umfällt , sodass 40-45l des Speiseöls austreten, die Fahrbahn verunreinigen und er keine Kontrolle durchgeführt hat, obwohl er von einen Umstand Kenntnis hatte, der die Verunreinigung der Fahrbahn entlang seiner zurückgelegten Fahrtstrecke als sehr wahrscheinlich erscheinen ließ. Die Unterlassung der ihm möglichen und zumutbaren Erkundigung ist ihm als Verschulden im Sinne des Paragraph 5, VStG anzurechnen
Schlagworte
Speiseöl, Verunreinigung, Fahrbahn, Verschulden, Subjektive Tatseite, LadungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.900.5.2014Zuletzt aktualisiert am
28.10.2014