RS Lvwg 2014/4/14 KUVS-2401/6/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.04.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht

Norm

VersammlungsG §2 Abs1
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Wer in einer Bank  mit 11 anderen Personen- teilweise am Boden sitzend-mit Plakaten bestückt und im gesamten Bankbereich Fotos und Filme macht, verletzt die Rechtsvorschrift des § 2 Abs 1 VersammlungsG, wenn er diese allgemein zugängliche  Versammlung  ohne Beschränkung auf geladene Gäste nicht wenigstens  24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich anzeigt.Wer in einer Bank  mit 11 anderen Personen- teilweise am Boden sitzend-mit Plakaten bestückt und im gesamten Bankbereich Fotos und Filme macht, verletzt die Rechtsvorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, VersammlungsG, wenn er diese allgemein zugängliche  Versammlung  ohne Beschränkung auf geladene Gäste nicht wenigstens  24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich anzeigt.

Schlagworte

Bank, Versammlung, Anzeigepflicht, Plakat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.2401.6.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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