Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.04.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VersammlungsG §2 Abs1Rechtssatz
Wer in einer Bank mit 11 anderen Personen- teilweise am Boden sitzend-mit Plakaten bestückt und im gesamten Bankbereich Fotos und Filme macht, verletzt die Rechtsvorschrift des § 2 Abs 1 VersammlungsG, wenn er diese allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste nicht wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich anzeigt.Wer in einer Bank mit 11 anderen Personen- teilweise am Boden sitzend-mit Plakaten bestückt und im gesamten Bankbereich Fotos und Filme macht, verletzt die Rechtsvorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, VersammlungsG, wenn er diese allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste nicht wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich anzeigt.
Schlagworte
Bank, Versammlung, Anzeigepflicht, PlakatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.2401.6.2013Zuletzt aktualisiert am
18.09.2014