Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.04.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1Rechtssatz
Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn es keines dazwischen geschalteten weiteren Handelns bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen (vgl. VwGH 20.3.2003, 2002/07/0069).Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn es keines dazwischen geschalteten weiteren Handelns bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen vergleiche VwGH 20.3.2003, 2002/07/0069).
Schlagworte
unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt, Handeln, Maßnahmenbeschwerde, ZustandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1093.7.2014Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015