Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.04.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1Rechtssatz
Geht aus der Beschwerde des Beschwerdeführers, trotz der Aufforderung zur Verbesserung, kein begründetes Begehren hervor, nämlich die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge Verletzung einfachgesetzlicher und/oder verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, so ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Zurückweisung, Unbegründetes Begehren, BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1093.7.2014Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015