RS Lvwg 2014/4/24 KUVS-2194/8/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.04.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L37062 Kurzparkzonenabgabe, Parkabgabe, Parkgebühren

Norm

K-PStG §17 Abs1 lita
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Wer sein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt und einen Parkschein  mit einer Gültigkeitsdauer von  9:00- 10:42 löst, in der Zeit von 10:43-11:27, jedoch, auf Grund einer länger andauernden  Gerichtsverhandlung,   keinen weiteren Parkschein lösen kann, macht sich gemäß    § 17 Abs 1 lit.a K-PStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund gemäß § 5 Abs 1 VStG liegt bei einem dringlichen unaufschiebbaren Termin nicht vor (vgl. VwGH 11.10.1991, 91/18/0079;Wer sein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt und einen Parkschein  mit einer Gültigkeitsdauer von  9:00- 10:42 löst, in der Zeit von 10:43-11:27, jedoch, auf Grund einer länger andauernden  Gerichtsverhandlung,   keinen weiteren Parkschein lösen kann, macht sich gemäß    Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, K-PStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG liegt bei einem dringlichen unaufschiebbaren Termin nicht vor vergleiche VwGH 11.10.1991, 91/18/0079;

Schlagworte

Gerichtstermin, Parkschein, Rechtfertigungsgrund, Entschuldigungsgrund, Kurzparkzone

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.2194.8.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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