Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.04.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
K-PStG §17 Abs1 litaRechtssatz
Wer sein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt und einen Parkschein mit einer Gültigkeitsdauer von 9:00- 10:42 löst, in der Zeit von 10:43-11:27, jedoch, auf Grund einer länger andauernden Gerichtsverhandlung, keinen weiteren Parkschein lösen kann, macht sich gemäß § 17 Abs 1 lit.a K-PStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund gemäß § 5 Abs 1 VStG liegt bei einem dringlichen unaufschiebbaren Termin nicht vor (vgl. VwGH 11.10.1991, 91/18/0079;Wer sein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt und einen Parkschein mit einer Gültigkeitsdauer von 9:00- 10:42 löst, in der Zeit von 10:43-11:27, jedoch, auf Grund einer länger andauernden Gerichtsverhandlung, keinen weiteren Parkschein lösen kann, macht sich gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, K-PStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG liegt bei einem dringlichen unaufschiebbaren Termin nicht vor vergleiche VwGH 11.10.1991, 91/18/0079;
Schlagworte
Gerichtstermin, Parkschein, Rechtfertigungsgrund, Entschuldigungsgrund, KurzparkzoneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.2194.8.2013Zuletzt aktualisiert am
18.09.2014