RS Lvwg 2014/4/28 KLVwG-698/7/2014

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Veröffentlicht am 28.04.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.04.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §16 Abs2
AVG §43
AVG §44
StVO §52 lita Z10a

Rechtssatz

Eine von der Bezirkshauptmannschaft verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung ist nicht ordnungsgemäß kundgemacht, wenn es an einem beweiskräftigen Aktenvermerk über die Aufstellung dieses der Verordnung entsprechenden Straßenverkehrszeichen mangelt. Voraussetzung dafür, dass eine schriftliche Festhaltung als beweiskräftiger Aktenvermerk angesehen werden kann, ist, dass diesem wenigstens der Name des Organwalters, der die beurkundete Handlung vorgenommen hatte, der Gegenstand der Handlung( Aufstellen des Vorschriftszeichens) sowie der Zeitpunkt, zu dem dieser erfolgte, entnommen werden kann (vgl. VwGH 26.2.2004, 2003/07/0155) Im gegenständlichen Fall mangelte es an einer leserlichen Angabe des Namens des Organwalters, der Unterschrift des Organwalters sowie an konkreten Angaben zum Datum und der Uhrzeit des Aufstellens des VorschriftszeichensEine von der Bezirkshauptmannschaft verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung ist nicht ordnungsgemäß kundgemacht, wenn es an einem beweiskräftigen Aktenvermerk über die Aufstellung dieses der Verordnung entsprechenden Straßenverkehrszeichen mangelt. Voraussetzung dafür, dass eine schriftliche Festhaltung als beweiskräftiger Aktenvermerk angesehen werden kann, ist, dass diesem wenigstens der Name des Organwalters, der die beurkundete Handlung vorgenommen hatte, der Gegenstand der Handlung( Aufstellen des Vorschriftszeichens) sowie der Zeitpunkt, zu dem dieser erfolgte, entnommen werden kann vergleiche VwGH 26.2.2004, 2003/07/0155) Im gegenständlichen Fall mangelte es an einer leserlichen Angabe des Namens des Organwalters, der Unterschrift des Organwalters sowie an konkreten Angaben zum Datum und der Uhrzeit des Aufstellens des Vorschriftszeichens

Schlagworte

Aktenvermerk, Geschwindigkeitsübertretung, Nicht ordnungsgemäße Kundmachung, Organwalter, Vorschriftszeichen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.698.7.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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