Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.04.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §16 Abs2Rechtssatz
Eine von der Bezirkshauptmannschaft verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung ist nicht ordnungsgemäß kundgemacht, wenn es an einem beweiskräftigen Aktenvermerk über die Aufstellung dieses der Verordnung entsprechenden Straßenverkehrszeichen mangelt. Voraussetzung dafür, dass eine schriftliche Festhaltung als beweiskräftiger Aktenvermerk angesehen werden kann, ist, dass diesem wenigstens der Name des Organwalters, der die beurkundete Handlung vorgenommen hatte, der Gegenstand der Handlung( Aufstellen des Vorschriftszeichens) sowie der Zeitpunkt, zu dem dieser erfolgte, entnommen werden kann (vgl. VwGH 26.2.2004, 2003/07/0155) Im gegenständlichen Fall mangelte es an einer leserlichen Angabe des Namens des Organwalters, der Unterschrift des Organwalters sowie an konkreten Angaben zum Datum und der Uhrzeit des Aufstellens des VorschriftszeichensEine von der Bezirkshauptmannschaft verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung ist nicht ordnungsgemäß kundgemacht, wenn es an einem beweiskräftigen Aktenvermerk über die Aufstellung dieses der Verordnung entsprechenden Straßenverkehrszeichen mangelt. Voraussetzung dafür, dass eine schriftliche Festhaltung als beweiskräftiger Aktenvermerk angesehen werden kann, ist, dass diesem wenigstens der Name des Organwalters, der die beurkundete Handlung vorgenommen hatte, der Gegenstand der Handlung( Aufstellen des Vorschriftszeichens) sowie der Zeitpunkt, zu dem dieser erfolgte, entnommen werden kann vergleiche VwGH 26.2.2004, 2003/07/0155) Im gegenständlichen Fall mangelte es an einer leserlichen Angabe des Namens des Organwalters, der Unterschrift des Organwalters sowie an konkreten Angaben zum Datum und der Uhrzeit des Aufstellens des Vorschriftszeichens
Schlagworte
Aktenvermerk, Geschwindigkeitsübertretung, Nicht ordnungsgemäße Kundmachung, Organwalter, VorschriftszeichenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.698.7.2014Zuletzt aktualisiert am
27.10.2014