Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.04.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1Rechtssatz
Wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage zum Zweck eines Hallenflohmarktes ohne Genehmigung betreibt, begeht gemäß § 366 Abs 1 Z 2 GewO eine Verwaltungsübertretung. Die Genehmigungspflicht ist dadurch gegeben, dass die Betriebsanlage geeignet ist, Kunden (Besucher des Flohmarktes) durch Brandgefahr in ihrem Leben und ihrer Gesundheit zu beeinträchtigen.Wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage zum Zweck eines Hallenflohmarktes ohne Genehmigung betreibt, begeht gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO eine Verwaltungsübertretung. Die Genehmigungspflicht ist dadurch gegeben, dass die Betriebsanlage geeignet ist, Kunden (Besucher des Flohmarktes) durch Brandgefahr in ihrem Leben und ihrer Gesundheit zu beeinträchtigen.
Schlagworte
Flohmarkt, Brandgefahr, Genehmigungspflichtige BetriebsanlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.141.8.2014Zuletzt aktualisiert am
28.10.2014