RS Lvwg 2014/4/30 KUVS-187/6/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.04.2014

Index

L37062 Kurzparkzonenabgabe, Parkabgabe, Parkgebühren

Norm

ParkgebührenV Klagenfurt 34-270/08 §5 Abs1
K-PStG §17 Abs1

Rechtssatz

Wer gemäß § 5 Abs 1 Klagenfurter Parkgebührenverordnung vom 8.4.2008 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurparkzone für mehr als zwanzig Minuten abstellt,  ist zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet und macht sich bei der Verwendung von Mobiltelefonen(Handyparken) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn  er nach der Abstellanmeldung die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS über die durchgeführte Transaktion nicht abwartet. Der Parkschein gilt dann erst ab Erhalt der Bestätigungs-SMS als ausgestellt.Wer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Klagenfurter Parkgebührenverordnung vom 8.4.2008 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurparkzone für mehr als zwanzig Minuten abstellt,  ist zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet und macht sich bei der Verwendung von Mobiltelefonen(Handyparken) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn  er nach der Abstellanmeldung die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS über die durchgeführte Transaktion nicht abwartet. Der Parkschein gilt dann erst ab Erhalt der Bestätigungs-SMS als ausgestellt.

Schlagworte

Handyparken, Bestätigungs-SMS, Parkgebühr, Parkschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.187.6.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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