Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.04.2014Index
L37062 Kurzparkzonenabgabe, Parkabgabe, ParkgebührenNorm
ParkgebührenV Klagenfurt 34-270/08 §5 Abs1Rechtssatz
Wer gemäß § 5 Abs 1 Klagenfurter Parkgebührenverordnung vom 8.4.2008 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurparkzone für mehr als zwanzig Minuten abstellt, ist zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet und macht sich bei der Verwendung von Mobiltelefonen(Handyparken) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er nach der Abstellanmeldung die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS über die durchgeführte Transaktion nicht abwartet. Der Parkschein gilt dann erst ab Erhalt der Bestätigungs-SMS als ausgestellt.Wer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Klagenfurter Parkgebührenverordnung vom 8.4.2008 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurparkzone für mehr als zwanzig Minuten abstellt, ist zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet und macht sich bei der Verwendung von Mobiltelefonen(Handyparken) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er nach der Abstellanmeldung die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS über die durchgeführte Transaktion nicht abwartet. Der Parkschein gilt dann erst ab Erhalt der Bestätigungs-SMS als ausgestellt.
Schlagworte
Handyparken, Bestätigungs-SMS, Parkgebühr, ParkscheinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.187.6.2013Zuletzt aktualisiert am
19.09.2014