Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.05.2014Index
95/02 Maßrecht EichrechtNorm
MEG §7 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 7 Abs. 2 MEG ist, wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereit hält dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist. In der Mehrzahl der Fälle ist der nach § 7 Abs. 2 MEG Verantwortliche gleichzeitig auch der Eigentümer des eichpflichtigen Messgerätes. Etwa bei Wasserzählern wird das Versorgungsunternehmen für die Erfüllung der Eichpflicht verantwortlich sein, weil von ihm die Anzeige des Messgerätes der Verrechnung zugrunde gelegt wird; auf das Eigentum am Zähler kommt es nicht an (vgl.Twaroch/Freistetter/Leitner, Maß- und Eichrecht (2004). Dadurch, dass im gegenständlichen Fall die Gemeinde die Daten, die durch die Messgeräte erhoben werden, im amtlichen Verkehr verwendet, liegt eine Übertretung des §7 Abs 2 iVm §8 Abs 1 Z3 vor. Ob die Erhebung der Daten durch Gemeindeorgane selbst oder durch den Wasserverband erfolgt ist unerheblich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, MEG ist, wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereit hält dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist. In der Mehrzahl der Fälle ist der nach Paragraph 7, Absatz 2, MEG Verantwortliche gleichzeitig auch der Eigentümer des eichpflichtigen Messgerätes. Etwa bei Wasserzählern wird das Versorgungsunternehmen für die Erfüllung der Eichpflicht verantwortlich sein, weil von ihm die Anzeige des Messgerätes der Verrechnung zugrunde gelegt wird; auf das Eigentum am Zähler kommt es nicht an (vgl.Twaroch/Freistetter/Leitner, Maß- und Eichrecht (2004). Dadurch, dass im gegenständlichen Fall die Gemeinde die Daten, die durch die Messgeräte erhoben werden, im amtlichen Verkehr verwendet, liegt eine Übertretung des §7 Absatz 2, in Verbindung mit §8 Absatz eins, Z3 vor. Ob die Erhebung der Daten durch Gemeindeorgane selbst oder durch den Wasserverband erfolgt ist unerheblich.
Schlagworte
Messgerät, Wasserzähler, Gemeinde, Eichpflicht, Eigentum am Messgerät, VerrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.1889.9.2013Zuletzt aktualisiert am
18.09.2014