Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.05.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3Rechtssatz
Wurden bei einem Inhaber(Beschwerdeführer) des freien Gewerbes „Herstellung von Schultafeln aus fertigbezogenen Materialien“ mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt die Zahlungsunfähigkeit festgestellt und das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet, so ist dem Inhaber (Beschwerdeführer) die Gewerbeberechtigung für die Ausübung des freien Gewerbes „Herstellung von Schultafeln aus fertigbezogenen Materialien“ gemäß § 87 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 3 und § 361 GewO 1994 zu entziehen. Die Gewerbebehörde hat im Zusammenhang mit der Frage, ob die Voraussetzungen des § 87 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 3 GewO erfüllt sind, nur zu prüfen, ob ein Beschluss des Konkursgerichtes betreffend die Eröffnung des Konkurses bzw. ein Beschluss des Konkursgerichtes, mit welchem der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, vorliegt (vgl.VwGH 28.02.1995, 94/04/0177). Es ist ohne Belang, ob ein kostendeckendes Vermögen tatsächlich vorhanden gewesen wäre oder nicht (vgl. VwGH 23.01.2012, 2001/04/0249).Wurden bei einem Inhaber(Beschwerdeführer) des freien Gewerbes „Herstellung von Schultafeln aus fertigbezogenen Materialien“ mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt die Zahlungsunfähigkeit festgestellt und das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet, so ist dem Inhaber (Beschwerdeführer) die Gewerbeberechtigung für die Ausübung des freien Gewerbes „Herstellung von Schultafeln aus fertigbezogenen Materialien“ gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 361, GewO 1994 zu entziehen. Die Gewerbebehörde hat im Zusammenhang mit der Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GewO erfüllt sind, nur zu prüfen, ob ein Beschluss des Konkursgerichtes betreffend die Eröffnung des Konkurses bzw. ein Beschluss des Konkursgerichtes, mit welchem der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, vorliegt (vgl.VwGH 28.02.1995, 94/04/0177). Es ist ohne Belang, ob ein kostendeckendes Vermögen tatsächlich vorhanden gewesen wäre oder nicht vergleiche VwGH 23.01.2012, 2001/04/0249).
Schlagworte
Gewerbeberechtigung, Entziehung der Gewerbeberechtigung, Insolvenzverfahren, Kostendeckendes Vermögen, ZahlungsunfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1255.4.2014Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015