RS Vwgh 2004/7/1 2000/12/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2004
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
60/04 Arbeitsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DHG §2 idF 1983/169;
GehG 1956 §20 impl;
GehG/Stmk 1974 §20 idF 1991/026;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/12/0216 E VS 1. Juli 1992 VwSlg 13678 A/1992 RS 3 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Dem Dienstgeber ist der Schaden aus der Benützung des eigenen Kfz durch den öffentlich-rechtlichen Dienstnehmer zuzurechnen, wenn dem Bediensteten Aufgaben übertragen werden, deren Erfüllung ohne Kfz nicht möglich oder zumutbar war, der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten ist und sich der Dienstgeber mangels Beistellung eines Dienstfahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspart hat. Darauf, daß der Dienstnehmer sein Kfz im Ergebnis letztlich "freiwillig" beistellt, kommt es ebenso wenig an wie auf die bloße Zustimmung des Dienstgebers zur Verwendung des Kfz iSd den Ersatz dieser Schäden ohnehin nicht umfassenden RGV.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000120100.X01

Im RIS seit

11.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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