Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.05.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §5 Abs2Rechtssatz
Wird im Spruch des bekämpften Straferkenntnises zur Tatzeit nichts genaues ausgeführt, sondern lediglich darauf Bezug genommen wann der dem Straferkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt, nämlich die Verletzung der Rechtsvorschrift des § 366 Abs 1 z1 iVm §5 Abs 2 GewO, zur Anzeige gebracht wurde, so liegt keine ausreichende Konkretisierung der Tatzeit vor und belastet dies das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 09.11.1988, Zahl: 88/03/0043).Wird im Spruch des bekämpften Straferkenntnises zur Tatzeit nichts genaues ausgeführt, sondern lediglich darauf Bezug genommen wann der dem Straferkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt, nämlich die Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 366, Absatz eins, z1 in Verbindung mit §5 Absatz 2, GewO, zur Anzeige gebracht wurde, so liegt keine ausreichende Konkretisierung der Tatzeit vor und belastet dies das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 09.11.1988, Zahl: 88/03/0043).
Schlagworte
Tatzeit, Rechtwidrigkeit, Gewerbeberechtigung, Straferkenntnis , unkonkretEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.2130.5.2013Zuletzt aktualisiert am
29.10.2014