Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.05.2014Index
90/01 StraßenverkehrsordnungRechtssatz
Steht jemand in Verdacht, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, so sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht gemäß § 5 Abs 2 StVO berechtigt, jederzeit die Atemluft auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Weigert sich eine Person, die im Verdacht steht, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, die Atemalkoholkontrolle, so begeht sie eine Weigerung der Atemalkoholkontrolle. Kann jedoch für den Tatzeitpunkt retrospektiv von einer ausgeprägten Alkoholintoxikation ausgegangen werden und war die betroffene Person in diesem Zeitraum der versuchten Atemalkoholkontrolle nicht in der Lage zurechnungsfähig zu handeln, so liegt gem § 3 Abs 1 VStG Diskretions- und Dispositionsunfähigkeit der betroffenen Person vor und somit war sie für das verwaltungsstrafrechtliche Fehlverhalten nicht verantwortlich.Steht jemand in Verdacht, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, so sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO berechtigt, jederzeit die Atemluft auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Weigert sich eine Person, die im Verdacht steht, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, die Atemalkoholkontrolle, so begeht sie eine Weigerung der Atemalkoholkontrolle. Kann jedoch für den Tatzeitpunkt retrospektiv von einer ausgeprägten Alkoholintoxikation ausgegangen werden und war die betroffene Person in diesem Zeitraum der versuchten Atemalkoholkontrolle nicht in der Lage zurechnungsfähig zu handeln, so liegt gem Paragraph 3, Absatz eins, VStG Diskretions- und Dispositionsunfähigkeit der betroffenen Person vor und somit war sie für das verwaltungsstrafrechtliche Fehlverhalten nicht verantwortlich.
Schlagworte
Atemluft, Atemalkoholkontrolle, Alkotestverweigerung, Diskretions- und Dispositionsunfähigkeit, ZurechnungsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.491.8.2013Zuletzt aktualisiert am
19.09.2014