RS Vwgh 2004/7/1 99/12/0091

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Veröffentlicht am 01.07.2004
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

GdBKUFG Tir 1998 §21 Abs1;
GdBKUFG Tir 1998 §22 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0042 E 28. Mai 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Bedingtheit der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen des Arbeitsunfalles bzw Dienstunfalles gehen Rechtsprechung und Lehre von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" aus. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn der Unfallschaden auf mehrere Ursachen zurückgeht - erforderlich, daß der Unfall eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist er dann, wenn er nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120091.X02

Im RIS seit

09.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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