Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.05.2014Index
19/05 MenschenrechteRechtssatz
Integrationsbegründende Aspekte, wie der Besuch eines Sprachkurses, soziale Vernetzung, Krankheit und Einstellungsbestätigung sowie Bindungen zum Sohn und der Schwiegertochter samt Enkel im Inland stellen keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, die das persönliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen, weshalb der Antrag des georgischen Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot- Karte Plus“ abgewiesen wurde
Schlagworte
Rot-Weiß-Rot- Karte Plus, Integrationsbegründende Aspekte, Sprachkurs, Soziale Vernetzung, Krankheit, Soziale Bindung, GeorgienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.722.5.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014