RS Lvwg 2014/5/16 KLVwG-722/5/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.05.2014

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §41a Abs9
NAG 2005 §43 Abs3

Rechtssatz

Integrationsbegründende Aspekte, wie der Besuch eines Sprachkurses, soziale Vernetzung, Krankheit und Einstellungsbestätigung sowie Bindungen zum Sohn und der Schwiegertochter samt Enkel im Inland stellen keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, die das persönliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen, weshalb der Antrag des georgischen Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot- Karte Plus“ abgewiesen wurde

Schlagworte

Rot-Weiß-Rot- Karte Plus, Integrationsbegründende Aspekte, Sprachkurs, Soziale Vernetzung, Krankheit, Soziale Bindung, Georgien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.722.5.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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