Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.05.2014Index
90/01 StraßenverkehrsordnungRechtssatz
Eine Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 21 km/h ist auch dann nicht durch Notstand gemäß § 6 VStG gerechtfertigt, wenn die die Tochter der Beschuldigten während der Fahrt einen Hypoglykämie Anfall erleidet und die Beschuldigte über die Erkrankung und deren Folgen Bescheid wusste und die Fahrt antrat ohne weder deren Blutzuckerspiegel zu kontrollieren noch sich davon zu überzeugen ob sich Traubenzucker im Fahrzeug befindet, die eine Diabetikerin benötigt. Eine selbstverschuldete Zwangslage ist kein Schuldausschließungsgrund nach § 6 VStG (vgl. VwGH 25.11.1986, 86/04/0116).Eine Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 21 km/h ist auch dann nicht durch Notstand gemäß Paragraph 6, VStG gerechtfertigt, wenn die die Tochter der Beschuldigten während der Fahrt einen Hypoglykämie Anfall erleidet und die Beschuldigte über die Erkrankung und deren Folgen Bescheid wusste und die Fahrt antrat ohne weder deren Blutzuckerspiegel zu kontrollieren noch sich davon zu überzeugen ob sich Traubenzucker im Fahrzeug befindet, die eine Diabetikerin benötigt. Eine selbstverschuldete Zwangslage ist kein Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 6, VStG vergleiche VwGH 25.11.1986, 86/04/0116).
Schlagworte
selbstverschuldete Zwangslage, Hypoglykämie, Geschwindigkeitsüberschreitung, Notstand, SchuldausschließungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.462.464.7.2013Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014