RS Lvwg 2014/5/21 KUVS-462-464/7/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.05.2014

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit  von 21 km/h ist auch dann nicht durch Notstand gemäß § 6 VStG gerechtfertigt, wenn die die Tochter der  Beschuldigten während der Fahrt einen  Hypoglykämie Anfall  erleidet und die Beschuldigte über die Erkrankung und deren Folgen Bescheid wusste und die Fahrt antrat ohne weder  deren  Blutzuckerspiegel zu kontrollieren  noch sich davon zu überzeugen ob sich Traubenzucker im Fahrzeug befindet, die eine Diabetikerin benötigt. Eine selbstverschuldete Zwangslage ist kein Schuldausschließungsgrund nach § 6 VStG (vgl. VwGH 25.11.1986, 86/04/0116).Eine Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit  von 21 km/h ist auch dann nicht durch Notstand gemäß Paragraph 6, VStG gerechtfertigt, wenn die die Tochter der  Beschuldigten während der Fahrt einen  Hypoglykämie Anfall  erleidet und die Beschuldigte über die Erkrankung und deren Folgen Bescheid wusste und die Fahrt antrat ohne weder  deren  Blutzuckerspiegel zu kontrollieren  noch sich davon zu überzeugen ob sich Traubenzucker im Fahrzeug befindet, die eine Diabetikerin benötigt. Eine selbstverschuldete Zwangslage ist kein Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 6, VStG vergleiche VwGH 25.11.1986, 86/04/0116).

Schlagworte

selbstverschuldete Zwangslage, Hypoglykämie, Geschwindigkeitsüberschreitung, Notstand, Schuldausschließungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.462.464.7.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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