Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.05.2014Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
B-VG Art11Rechtssatz
Die Landesregierung ist zur Erlassung von Bescheiden auf Grund des UIG nur dann zuständig, wenn die Umweltinformationen einer Angelegenheit iSd Art 11 B-VG zuordenbar sind. Somit ist der Landesregierung mangels Betrauung mit einer Aufgabe der hoheitlichen Verwaltung im gegenständlichen Fall keine funktionale Organqualität zugekommen, weshalb sie nicht unter einer sachlichen Aufsicht im Sinne des § 8 Abs 3 iVm § 3Abs 1 Z 1 UIG steht. Als zuständige Behörde wär diesfalls nach § 8 Abs 3 UIG die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle liegt, zuständig.Die Landesregierung ist zur Erlassung von Bescheiden auf Grund des UIG nur dann zuständig, wenn die Umweltinformationen einer Angelegenheit iSd Artikel 11, B-VG zuordenbar sind. Somit ist der Landesregierung mangels Betrauung mit einer Aufgabe der hoheitlichen Verwaltung im gegenständlichen Fall keine funktionale Organqualität zugekommen, weshalb sie nicht unter einer sachlichen Aufsicht im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3 A, b, s, 1 Ziffer eins, UIG steht. Als zuständige Behörde wär diesfalls nach Paragraph 8, Absatz 3, UIG die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle liegt, zuständig.
Schlagworte
Unzuständigkeit, Landesregierung, Annexmaterie, Sachliche Aufsicht, Vollziehung, Landessache, UmweltinformationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.2295.10.2013Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015