Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.05.2014Index
19/05 MenschenrechteRechtssatz
Die Beschwerde über den Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus ist abzuweisen, wenn es den minderjährigen obsorgeberechtigten Beschwerdeführern zumutbar ist, das Bundesgebiet gemeinsam mit ihren Eltern zu verlassen und in den Herkunftsstaat bzw. einen Drittstaat zu ziehen. Eine Anpassungsfähigkeit ist für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren grundsätzlich anzunehmen (vgl. VwGH 22.1.2014, 2013/22/0278).Die Beschwerde über den Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus ist abzuweisen, wenn es den minderjährigen obsorgeberechtigten Beschwerdeführern zumutbar ist, das Bundesgebiet gemeinsam mit ihren Eltern zu verlassen und in den Herkunftsstaat bzw. einen Drittstaat zu ziehen. Eine Anpassungsfähigkeit ist für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren grundsätzlich anzunehmen vergleiche VwGH 22.1.2014, 2013/22/0278).
Schlagworte
Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Drittstaat, Anpassungsfähigkeit, Aufenthaltstitel, ObsorgeberechtigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.705.4.2014Zuletzt aktualisiert am
27.10.2014