Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.06.2014Index
36 WirtschaftstreuhänderNorm
WTBG §8Rechtssatz
Liegt beim Beschwerdeführer eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen Untreue als Beitragstäter vor und mangelt es ihm an Leumund, so hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder dem §104 WTBG entsprechend gehandelt, indem sie das Widerrufsverfahren eingeleitet hat, ohne den Ausgang des Verfahrens vor dem im gegenständlichen Fall angerufenen EGMR abzuwarten
Schlagworte
Untreue, EGMR, Widerrufsverfahren, rechtskräftige gerichtliche Verurteilung, VertrauenswürdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.411.8.2014Zuletzt aktualisiert am
27.10.2014