Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.06.2014Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201Rechtssatz
Wer eine Kleingartenparzelle in einem Größenausmaß von ca.783 m² mit einer sich darauf befindlichen Hütte von ca 28m² pachtet, ist zur Zweitwohnsitzabgabe verpflichtet, auch wenn der Zweitwohnsitzes witterungsbedingt nicht ununterbrochen tatsächlich bewohnt werden kann. Der Abgabengegenstand der Zweitwohnsitzabgabe ist gemäß § 2 K-ZWAG jeder Wohnsitz außerhalb des Mittelpunktes der Lebensbeziehung. Eine ununterbrochene tatsächliche Benutzung ist nicht nötig, es reicht aus, wenn die Wohnung jährlich mehrere Wochen (zwei bis drei Monate) benutz wird (vgl. VwGH 16.09.1992, 90/13/0299).Wer eine Kleingartenparzelle in einem Größenausmaß von ca.783 m² mit einer sich darauf befindlichen Hütte von ca 28m² pachtet, ist zur Zweitwohnsitzabgabe verpflichtet, auch wenn der Zweitwohnsitzes witterungsbedingt nicht ununterbrochen tatsächlich bewohnt werden kann. Der Abgabengegenstand der Zweitwohnsitzabgabe ist gemäß Paragraph 2, K-ZWAG jeder Wohnsitz außerhalb des Mittelpunktes der Lebensbeziehung. Eine ununterbrochene tatsächliche Benutzung ist nicht nötig, es reicht aus, wenn die Wohnung jährlich mehrere Wochen (zwei bis drei Monate) benutz wird vergleiche VwGH 16.09.1992, 90/13/0299).
Schlagworte
Zweitwohnsitz, Zweitwohnsitzabgabe, Hütte, Ununterbrochene BenutzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.34.35.5.2014Zuletzt aktualisiert am
31.10.2014