RS Lvwg 2014/6/20 KLVwG-929/9/2014

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Veröffentlicht am 20.06.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.06.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Anmerkung

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2015, Zahl: Ra 2014/12/0011-3 wurde die Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20. Juni 2014, Zahl: KLVwG- 929/9/2014, zurückgewiesen.

Rechtssatz

Allein aus dem Satz „Auf Grund der Tatsache, dass Sie als Vertragslehrerin tätig sind und über keine Lehrbefähigung für Hauptschulen /NMS verfügen, kann Ihre Bewerbung nicht in das Auswahlverfahren miteinbezogen werden“ und der Bitte dies zur Kenntnis zu nehmen, kann ein normativer Wille durch die Deutung dieses Aktes als Bescheid nicht gesehen werden.

Schlagworte

Bescheid, normativer Wille, Vertragslehrerin

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.929.9.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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