Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.06.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenAnmerkung
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2015, Zahl: Ra 2014/12/0011-3 wurde die Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20. Juni 2014, Zahl: KLVwG- 929/9/2014, zurückgewiesen.Rechtssatz
Allein aus dem Satz „Auf Grund der Tatsache, dass Sie als Vertragslehrerin tätig sind und über keine Lehrbefähigung für Hauptschulen /NMS verfügen, kann Ihre Bewerbung nicht in das Auswahlverfahren miteinbezogen werden“ und der Bitte dies zur Kenntnis zu nehmen, kann ein normativer Wille durch die Deutung dieses Aktes als Bescheid nicht gesehen werden.
Schlagworte
Bescheid, normativer Wille, VertragslehrerinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.929.9.2014Zuletzt aktualisiert am
01.06.2015