RS Lvwg 2014/6/26 KLVwG-S5-1245/7/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten

Rechtssatz

Ein Bringungsrecht im Sinne des § 1 K-GSLG ist das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet, also unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sind jedenfalls solche , die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich der Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen, sowie Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zweck zugeführt werden können. Ein Servitutsberechtigter einer Wasserquelle ist kein Berechtigter an einem Grundstück, welches land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient.Ein Bringungsrecht im Sinne des Paragraph eins, K-GSLG ist das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet, also unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sind jedenfalls solche , die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich der Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen, sowie Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zweck zugeführt werden können. Ein Servitutsberechtigter einer Wasserquelle ist kein Berechtigter an einem Grundstück, welches land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient.

Schlagworte

Bringungsrecht, land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, Wasserquelle, Servitutsberechtigter, Grundstück

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.S5.1245.7.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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