Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.06.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GSLG Krnt §1Rechtssatz
Ein Bringungsrecht im Sinne des § 1 K-GSLG ist das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet, also unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sind jedenfalls solche , die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich der Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen, sowie Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zweck zugeführt werden können. Ein Servitutsberechtigter einer Wasserquelle ist kein Berechtigter an einem Grundstück, welches land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient.Ein Bringungsrecht im Sinne des Paragraph eins, K-GSLG ist das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet, also unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sind jedenfalls solche , die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich der Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen, sowie Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zweck zugeführt werden können. Ein Servitutsberechtigter einer Wasserquelle ist kein Berechtigter an einem Grundstück, welches land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient.
Schlagworte
Bringungsrecht, land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, Wasserquelle, Servitutsberechtigter, GrundstückEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.S5.1245.7.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014