Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.06.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO §38 Abs5Rechtssatz
Kann nicht mit strafrechtlich gebotener Sicherheit festgestellt werden, dass die Verkehrslichtsignalanlage zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin mit ihrem Kraftfahrzeug die Haltelinie überfahren hat und in die Kreuzung eingefahren ist, bereits rotes Licht ausgestrahlt hat, so macht sich die Beschwerdeführerin nicht gemäß § 38 Abs 5 iVm § 99 Abs 3 lit.a StVO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kraftfahrzeug bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist wesentlich, dass der anzeigende Beamte ausreichende Sicht auf die Verkehrslichtsignalanlage gehabt hat, als der PKW in die Kreuzung eingefahren istKann nicht mit strafrechtlich gebotener Sicherheit festgestellt werden, dass die Verkehrslichtsignalanlage zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin mit ihrem Kraftfahrzeug die Haltelinie überfahren hat und in die Kreuzung eingefahren ist, bereits rotes Licht ausgestrahlt hat, so macht sich die Beschwerdeführerin nicht gemäß Paragraph 38, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kraftfahrzeug bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist wesentlich, dass der anzeigende Beamte ausreichende Sicht auf die Verkehrslichtsignalanlage gehabt hat, als der PKW in die Kreuzung eingefahren ist
Schlagworte
Verkehrslichtsignalanlage, Rotlicht, Haltelinie, Kreuzung, PolizeibeamterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1060.6.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014