RS Lvwg 2014/6/26 KLVwG-1060/6/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO §38 Abs5
StVO §99 Abs3 lita
VStG §45 Abs1 Z1

Rechtssatz

Kann nicht mit strafrechtlich gebotener Sicherheit festgestellt werden, dass die Verkehrslichtsignalanlage zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin mit ihrem Kraftfahrzeug die Haltelinie überfahren hat und in die Kreuzung eingefahren ist, bereits rotes Licht ausgestrahlt hat, so macht sich die Beschwerdeführerin nicht gemäß § 38 Abs 5 iVm § 99 Abs 3 lit.a StVO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kraftfahrzeug bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist wesentlich, dass der anzeigende Beamte ausreichende Sicht auf die Verkehrslichtsignalanlage gehabt hat, als der PKW in die Kreuzung eingefahren istKann nicht mit strafrechtlich gebotener Sicherheit festgestellt werden, dass die Verkehrslichtsignalanlage zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin mit ihrem Kraftfahrzeug die Haltelinie überfahren hat und in die Kreuzung eingefahren ist, bereits rotes Licht ausgestrahlt hat, so macht sich die Beschwerdeführerin nicht gemäß Paragraph 38, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kraftfahrzeug bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist wesentlich, dass der anzeigende Beamte ausreichende Sicht auf die Verkehrslichtsignalanlage gehabt hat, als der PKW in die Kreuzung eingefahren ist

Schlagworte

Verkehrslichtsignalanlage, Rotlicht, Haltelinie, Kreuzung, Polizeibeamter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1060.6.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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