Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.06.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13Rechtssatz
Zieht ein Bauwerber sein Bauansuchen, mit welchem er die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung seines Einfamilienhauses samt Carport und Steinschlichtungen beantragt hat, im Zuge des beim Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anhängigen Beschwerdeverfahrens, zurück, so hat das erkennende Gericht den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und ist somit auch die erstinstanzlich erteilte Baubewilligung obsolet. Die Zurückziehung des Bauansuchens durch den Bauwerber bewirkt allerdings nicht den Wegfall der Beschwerde der Beschwerdeführerin, weil die erteilte Baubewilligung nach wie vor dem Rechtsstand angehört und über die Beschwerde nicht entschieden wurde.
Schlagworte
Bauwerber, Zurückziehen des Bauansuchens, Baubewilligung, Obsolet, BeschwerdeverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.246.20.2014Zuletzt aktualisiert am
27.10.2014