Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.07.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §364Rechtssatz
Stellt der Inhaber eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Karosseriebauer einschließlich Karosseriesprengler und Karosserielackierer“ nach zweimaliger Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft xxx, den betreffenden Original-Gewerbeschein, der Behörde zurück, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx für ungültig erklärt wurde, so ist die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe aufzuheben und eine Ermahnung auszusprechen
Schlagworte
Gewerbeberechtigung, Gewerbeschein, Ermahnung, Einziehung von AusweispapierenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1235.5.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014