RS Lvwg 2014/7/3 KLVwG-1235/5/2014

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Veröffentlicht am 03.07.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.07.2014

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Stellt der Inhaber eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Karosseriebauer einschließlich Karosseriesprengler und Karosserielackierer“ nach zweimaliger Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft xxx, den betreffenden Original-Gewerbeschein, der Behörde zurück, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx für ungültig erklärt wurde, so ist die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe aufzuheben und eine Ermahnung auszusprechen

Schlagworte

Gewerbeberechtigung, Gewerbeschein, Ermahnung, Einziehung von Ausweispapieren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1235.5.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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