RS Lvwg 2014/7/10 KUVS-1183/7/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.07.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L37062 Kurzparkzonenabgabe, Parkabgabe, Parkgebühren

Norm

K-PStG §1 Abs1
K-PStG §17 Abs1
KurzparkzonenV des GdRates d.StadtGem. Spittal/Drau (32/6120/KP/HM/2012) §2
KurzparkzonenV des GdRates d.StadtGem. Spittal/Drau (32/6120/KP/HM/2012) §5 Abs2
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Sowohl aus § 1 Abs. 1 K-PStG als auch aus § 2 der  KurzparkzonenV des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spittal an der Drau ergibt sich, dass das Tatbestandselement „mehrspuriges“ Kraftfahrzeug essentieller Bestandteil des Spruches eines Straferkenntnisses sein muss. Die Gebührenpflicht und die Anzeigepflicht des tatsächlichen Beginnes der Abstellvorganges nach dem Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz und der KurzparkzonenV des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spittal an der Drau gilt nur für mehrspurige Kraftfahrzeuge,  weshalb dem Tatbestandsmerkmal „mehrspurig“ entscheidende Bedeutung bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zukommt. Es ist aber außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Landesverwaltungsgericht aus Anlass einer erhobenen Beschwerde verwehrt, eine Ergänzung des Spruches um dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal vorzunehmen. (vgl. VwGH 24.3.1993, 92/03/0033)Sowohl aus Paragraph eins, Absatz eins, K-PStG als auch aus Paragraph 2, der  KurzparkzonenV des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spittal an der Drau ergibt sich, dass das Tatbestandselement „mehrspuriges“ Kraftfahrzeug essentieller Bestandteil des Spruches eines Straferkenntnisses sein muss. Die Gebührenpflicht und die Anzeigepflicht des tatsächlichen Beginnes der Abstellvorganges nach dem Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz und der KurzparkzonenV des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spittal an der Drau gilt nur für mehrspurige Kraftfahrzeuge,  weshalb dem Tatbestandsmerkmal „mehrspurig“ entscheidende Bedeutung bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zukommt. Es ist aber außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Landesverwaltungsgericht aus Anlass einer erhobenen Beschwerde verwehrt, eine Ergänzung des Spruches um dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal vorzunehmen. vergleiche VwGH 24.3.1993, 92/03/0033)

Schlagworte

Mehrspuriges Kraftfahrzeug, Kurzparkzone, Anzeigepflicht, Gebührenpflicht, Spruchbestandteile, Tatbestandsmerkmale, Verfolgungsverjährungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.1183.7.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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