Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.07.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
K-PStG §1 Abs1Rechtssatz
Sowohl aus § 1 Abs. 1 K-PStG als auch aus § 2 der KurzparkzonenV des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spittal an der Drau ergibt sich, dass das Tatbestandselement „mehrspuriges“ Kraftfahrzeug essentieller Bestandteil des Spruches eines Straferkenntnisses sein muss. Die Gebührenpflicht und die Anzeigepflicht des tatsächlichen Beginnes der Abstellvorganges nach dem Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz und der KurzparkzonenV des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spittal an der Drau gilt nur für mehrspurige Kraftfahrzeuge, weshalb dem Tatbestandsmerkmal „mehrspurig“ entscheidende Bedeutung bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zukommt. Es ist aber außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Landesverwaltungsgericht aus Anlass einer erhobenen Beschwerde verwehrt, eine Ergänzung des Spruches um dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal vorzunehmen. (vgl. VwGH 24.3.1993, 92/03/0033)Sowohl aus Paragraph eins, Absatz eins, K-PStG als auch aus Paragraph 2, der KurzparkzonenV des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spittal an der Drau ergibt sich, dass das Tatbestandselement „mehrspuriges“ Kraftfahrzeug essentieller Bestandteil des Spruches eines Straferkenntnisses sein muss. Die Gebührenpflicht und die Anzeigepflicht des tatsächlichen Beginnes der Abstellvorganges nach dem Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz und der KurzparkzonenV des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spittal an der Drau gilt nur für mehrspurige Kraftfahrzeuge, weshalb dem Tatbestandsmerkmal „mehrspurig“ entscheidende Bedeutung bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zukommt. Es ist aber außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Landesverwaltungsgericht aus Anlass einer erhobenen Beschwerde verwehrt, eine Ergänzung des Spruches um dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal vorzunehmen. vergleiche VwGH 24.3.1993, 92/03/0033)
Schlagworte
Mehrspuriges Kraftfahrzeug, Kurzparkzone, Anzeigepflicht, Gebührenpflicht, Spruchbestandteile, Tatbestandsmerkmale, VerfolgungsverjährungsfristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.1183.7.2013Zuletzt aktualisiert am
28.10.2014