Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.07.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und dem Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und dem Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.
Wird die Beschwerde per Fax am letzten Tag der Beschwerdefrist um 16.19 Uhr eingebracht, und sind auf der Homepage der Agrarbehörden, die Amtsstunden von Montag bis Donnerstag von 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr, Freitag von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr angegeben und enthält diese Homepage keine Hinweis darauf, dass außerhalb der Amtsstunden auf elektronischem Weg eingebrachte Anbringen erst mit Wiederbeginn des Parteienverkehrs am nächsten Tag als eingebracht gelten, so steht daher der gesamte letzte Tag der Beschwerdefrist – auch der Zeitraum außerhalb des Parteienverkehrs - zur wirksamen Einbringung auf elektronischem Weg zur Verfügung.
Schlagworte
Amtsstunden, rechtzeitige Einbringung, Homepage, schriftliche AnbringenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.S5.1698.4.2014Zuletzt aktualisiert am
24.08.2015