RS Lvwg 2014/7/11 KLVwG-1029/6/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.07.2014

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §26 Abs1
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Liegen drei rechtskräftige Verurteilungen vor, nämlich zu den §§ 107 Abs 1, 83 Abs 1 StGB sowie zu § 269 Abs 1 StGB, und ist die Tilgung der Strafe noch nicht erfolgt, so ist dem Beschwerdeführer die Nachsicht  vom Ausschluss von der Ausübung für das freie Gewerbe „ Wartung und Pflege von Booten“ nicht zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat des Gewerbes zu befürchten ist. Bei der Prognose nach  § 26 Abs 1 GewO 1994 ist auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen, wobei im konkreten Fall dem zwischenzeitigen Wohlverhalten des Berufungswerbers noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden kann, um von einer  eine negative Prognose der nach dieser Bestimmung ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können.Liegen drei rechtskräftige Verurteilungen vor, nämlich zu den Paragraphen 107, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB sowie zu Paragraph 269, Absatz eins, StGB, und ist die Tilgung der Strafe noch nicht erfolgt, so ist dem Beschwerdeführer die Nachsicht  vom Ausschluss von der Ausübung für das freie Gewerbe „ Wartung und Pflege von Booten“ nicht zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat des Gewerbes zu befürchten ist. Bei der Prognose nach  Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ist auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen, wobei im konkreten Fall dem zwischenzeitigen Wohlverhalten des Berufungswerbers noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden kann, um von einer  eine negative Prognose der nach dieser Bestimmung ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können.

Schlagworte

Nachsicht, Ausschluss, Freies Gewerbe, Verurteilungen, Prognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1029.6.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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