Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.07.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Liegen drei rechtskräftige Verurteilungen vor, nämlich zu den §§ 107 Abs 1, 83 Abs 1 StGB sowie zu § 269 Abs 1 StGB, und ist die Tilgung der Strafe noch nicht erfolgt, so ist dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung für das freie Gewerbe „ Wartung und Pflege von Booten“ nicht zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat des Gewerbes zu befürchten ist. Bei der Prognose nach § 26 Abs 1 GewO 1994 ist auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen, wobei im konkreten Fall dem zwischenzeitigen Wohlverhalten des Berufungswerbers noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden kann, um von einer eine negative Prognose der nach dieser Bestimmung ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können.Liegen drei rechtskräftige Verurteilungen vor, nämlich zu den Paragraphen 107, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB sowie zu Paragraph 269, Absatz eins, StGB, und ist die Tilgung der Strafe noch nicht erfolgt, so ist dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung für das freie Gewerbe „ Wartung und Pflege von Booten“ nicht zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat des Gewerbes zu befürchten ist. Bei der Prognose nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ist auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen, wobei im konkreten Fall dem zwischenzeitigen Wohlverhalten des Berufungswerbers noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden kann, um von einer eine negative Prognose der nach dieser Bestimmung ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können.
Schlagworte
Nachsicht, Ausschluss, Freies Gewerbe, Verurteilungen, PrognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1029.6.2014Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015