Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.07.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Rechtssatz
Ist der Beschwerdeführer zur Zeit der Einbringung seiner Berufung lediglich Servitutsberechtigter und daher dinglich Berechtigter eines an das vorgesehene Baugebiet angrenzenden Grundstückes, und nicht mehr grundbücherlicher Eigentümer dieses Grundstückes, so mangelt es an seiner ein Berufungsrecht begründeten Rechtsstellung als Partei. Der Anrainerbegriff des § 23 K-BO erfasst nur die Eigentümer der Grundstücke, nicht aber Bestandnehmer (Mieter, Pächter) und dingliche Berechtigte. Dem Servitutsberechtigten, dessen Recht durch das Vorhaben beeinträchtigt werden könnte, wird nicht die Rechtsstellung einer Partei des Baubewilligungsverfahrens eingeräumt. Subjektiv- öffentliche Rechte von Servitutsberechtigten statuiert die Kärntner Bauordnung nicht, der Servitutsberechtigte hat nur das Recht dem Baubewilligungsverfahren beigezogen zu werden.Ist der Beschwerdeführer zur Zeit der Einbringung seiner Berufung lediglich Servitutsberechtigter und daher dinglich Berechtigter eines an das vorgesehene Baugebiet angrenzenden Grundstückes, und nicht mehr grundbücherlicher Eigentümer dieses Grundstückes, so mangelt es an seiner ein Berufungsrecht begründeten Rechtsstellung als Partei. Der Anrainerbegriff des Paragraph 23, K-BO erfasst nur die Eigentümer der Grundstücke, nicht aber Bestandnehmer (Mieter, Pächter) und dingliche Berechtigte. Dem Servitutsberechtigten, dessen Recht durch das Vorhaben beeinträchtigt werden könnte, wird nicht die Rechtsstellung einer Partei des Baubewilligungsverfahrens eingeräumt. Subjektiv- öffentliche Rechte von Servitutsberechtigten statuiert die Kärntner Bauordnung nicht, der Servitutsberechtigte hat nur das Recht dem Baubewilligungsverfahren beigezogen zu werden.
Schlagworte
Servitutsberechtigter, Anrainer, Grundstück, Subjektiv- öffentliche Rechte, BaubewilligungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1439.2.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014