RS Lvwg 2014/7/14 KLVwG-1439/2/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.07.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82002 Bauordnung

Norm

AVG §8
AVG §63
BauO Krnt §23

Rechtssatz

Ist der Beschwerdeführer zur Zeit der Einbringung seiner Berufung lediglich  Servitutsberechtigter und daher  dinglich Berechtigter eines an das vorgesehene Baugebiet angrenzenden Grundstückes, und nicht mehr grundbücherlicher Eigentümer dieses Grundstückes, so mangelt es an seiner ein Berufungsrecht begründeten Rechtsstellung als Partei. Der Anrainerbegriff des § 23 K-BO erfasst nur die Eigentümer der Grundstücke, nicht aber Bestandnehmer (Mieter, Pächter) und dingliche Berechtigte. Dem Servitutsberechtigten, dessen Recht durch das Vorhaben beeinträchtigt werden könnte, wird nicht die Rechtsstellung einer Partei des Baubewilligungsverfahrens eingeräumt. Subjektiv- öffentliche Rechte von Servitutsberechtigten statuiert die Kärntner Bauordnung nicht, der Servitutsberechtigte hat nur das Recht dem Baubewilligungsverfahren beigezogen zu werden.Ist der Beschwerdeführer zur Zeit der Einbringung seiner Berufung lediglich  Servitutsberechtigter und daher  dinglich Berechtigter eines an das vorgesehene Baugebiet angrenzenden Grundstückes, und nicht mehr grundbücherlicher Eigentümer dieses Grundstückes, so mangelt es an seiner ein Berufungsrecht begründeten Rechtsstellung als Partei. Der Anrainerbegriff des Paragraph 23, K-BO erfasst nur die Eigentümer der Grundstücke, nicht aber Bestandnehmer (Mieter, Pächter) und dingliche Berechtigte. Dem Servitutsberechtigten, dessen Recht durch das Vorhaben beeinträchtigt werden könnte, wird nicht die Rechtsstellung einer Partei des Baubewilligungsverfahrens eingeräumt. Subjektiv- öffentliche Rechte von Servitutsberechtigten statuiert die Kärntner Bauordnung nicht, der Servitutsberechtigte hat nur das Recht dem Baubewilligungsverfahren beigezogen zu werden.

Schlagworte

Servitutsberechtigter, Anrainer, Grundstück, Subjektiv- öffentliche Rechte, Baubewilligungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1439.2.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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