RS Lvwg 2014/7/21 KUVS-1347/18/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.07.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten

Norm

AVG §67a Abs1 Z2
GSLG Krnt §1
GSLG Krnt §18
GSLG Krnt §22
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Damit ein Akt als AuvBZ qualifiziert werden kann, muss die Dienststelle, für welche die handelnde Person tätig wird, wenigstens in abstracto zur Setzung der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt befugt sein; das Unternehmen oder die Person, die als Verwaltungshelfer tätig wird, muss im betreffenden Sachzusammenhang überhaupt zur Setzung von Hoheitsakten (hoheitlichen Teilakten) befugt sein ( vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Rz 1011).Damit ein Akt als AuvBZ qualifiziert werden kann, muss die Dienststelle, für welche die handelnde Person tätig wird, wenigstens in abstracto zur Setzung der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt befugt sein; das Unternehmen oder die Person, die als Verwaltungshelfer tätig wird, muss im betreffenden Sachzusammenhang überhaupt zur Setzung von Hoheitsakten (hoheitlichen Teilakten) befugt sein ( vergleiche Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Rz 1011).

Bringungsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts fehlt es an typisch hoheitlichen Befugnissen und an Behördenqualität. Gemäß § 18 K-GSLG unterliegen sie der Aufsicht der Agrarbehörde und zu ihren Kernaufgaben zählt die ordnungsgemäße Instandhaltung von Weganlagen. Aus dem Regelungskontext des § 18 K-GSLG ist erkennbar, dass Maßnahmen bzw. sonstige Aktionen der Agrarbehörden, welche in Ausübung des Aufsichtsrechtes gesetzt werden, ausschließlich an die Bringungsgemeinschaft, und zwar im Wege des Vorsitzenden (Obmannes) als Vertreter der Bringungsgemeinschaft nach außen, zu richten sind bzw. gerichtet sein müssen. Daraus ist zu folgern, dass mit aufsichtsbehördlichen Aufträgen an eine Bringungsgemeinschaft diesbezügliche Rechte der Mitglieder nicht bzw. nicht unmittelbar berührt werden. Die Aufgaben der Bringungsgemeinschaft sind nicht als Aufgaben von „Verwaltungshelfern der Behörde“ zu qualifizieren; auch dann nicht, wenn ihnen diese Aufgaben im Wege der Ausübung des Aufsichtsrechtes behördlich aufgetragen werden. Auch handeln Bringungsgemeinschaften insofern autonom, als ihnen die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten zukommt. Bringungsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts fehlt es an typisch hoheitlichen Befugnissen und an Behördenqualität. Gemäß Paragraph 18, K-GSLG unterliegen sie der Aufsicht der Agrarbehörde und zu ihren Kernaufgaben zählt die ordnungsgemäße Instandhaltung von Weganlagen. Aus dem Regelungskontext des Paragraph 18, K-GSLG ist erkennbar, dass Maßnahmen bzw. sonstige Aktionen der Agrarbehörden, welche in Ausübung des Aufsichtsrechtes gesetzt werden, ausschließlich an die Bringungsgemeinschaft, und zwar im Wege des Vorsitzenden (Obmannes) als Vertreter der Bringungsgemeinschaft nach außen, zu richten sind bzw. gerichtet sein müssen. Daraus ist zu folgern, dass mit aufsichtsbehördlichen Aufträgen an eine Bringungsgemeinschaft diesbezügliche Rechte der Mitglieder nicht bzw. nicht unmittelbar berührt werden. Die Aufgaben der Bringungsgemeinschaft sind nicht als Aufgaben von „Verwaltungshelfern der Behörde“ zu qualifizieren; auch dann nicht, wenn ihnen diese Aufgaben im Wege der Ausübung des Aufsichtsrechtes behördlich aufgetragen werden. Auch handeln Bringungsgemeinschaften insofern autonom, als ihnen die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten zukommt.

Gegenständlich ist darauf zu verweisen, dass der Obmann der Bringungsgemeinschaft von sich aus die Entscheidung getroffen hat, die Firma xxx mit den Arbeiten zu beauftragen. Da die Bringungsgemeinschaft in Folge untätig blieb, wurde dieser aufsichtsbehördlich aufgetragen, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Hieraus ist aber die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht abzuleiten, weshalb die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Schlagworte

Aufsichtsrecht, unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt, Maßnahmenbeschwerde, Bringungsgemeinschaft, Hoheitsakt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.1347.18.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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