Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.08.2014Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §246 Abs1Rechtssatz
Für die Vorschreibung der pauschalierten Ortstaxe 2013 ist ein zweigliedriger Instanzenzug bei der Gemeinde xxx vorgesehen, sodass die Angelegenheit beim Landesverwaltungsgericht Kärnten erst zu behandeln ist, wenn eine Entscheidung der Abgabenbehörde II. Instanz der Gemeinde xxx erlassen wurde und der Beschwerdeführer gegen diese das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben hat.Für die Vorschreibung der pauschalierten Ortstaxe 2013 ist ein zweigliedriger Instanzenzug bei der Gemeinde xxx vorgesehen, sodass die Angelegenheit beim Landesverwaltungsgericht Kärnten erst zu behandeln ist, wenn eine Entscheidung der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz der Gemeinde xxx erlassen wurde und der Beschwerdeführer gegen diese das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben hat.
Schlagworte
Eigener Wirkungsbereich, zweigliedriger Instanzenzug, Gemeinde, Abgabenbehörde, OrtstaxeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1849.8.2014Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015