RS Lvwg 2014/8/24 KLVwG-277-278/29/2014

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Veröffentlicht am 24.08.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.08.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82002 Bauordnung

Norm

BauO Krnt §12
VwGVG §28 Abs3

Rechtssatz

Liegen so schwerwiegende Mängel vor, nämlich teils mangelhafte, teils nur ansatzweise erfolgte Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes sowie das Fehlen von Unterlagen, Nachweisen und des erforderlichen Sachverständigengutachtens, dass eine meritorische Behandlung des Falles nicht erfolgt bzw. eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben anzunehmen ist, so hat das Landesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2  VwGVG den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen bzw. ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuweisen.Liegen so schwerwiegende Mängel vor, nämlich teils mangelhafte, teils nur ansatzweise erfolgte Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes sowie das Fehlen von Unterlagen, Nachweisen und des erforderlichen Sachverständigengutachtens, dass eine meritorische Behandlung des Falles nicht erfolgt bzw. eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben anzunehmen ist, so hat das Landesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2  VwGVG den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen bzw. ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuweisen.

Schlagworte

Meritorische Entscheidung, Mangelhaftes Ermittlungsverfahren, Zurückweisung, Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.277.278.29.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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