Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.08.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BauO Krnt §12Rechtssatz
Liegen so schwerwiegende Mängel vor, nämlich teils mangelhafte, teils nur ansatzweise erfolgte Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes sowie das Fehlen von Unterlagen, Nachweisen und des erforderlichen Sachverständigengutachtens, dass eine meritorische Behandlung des Falles nicht erfolgt bzw. eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben anzunehmen ist, so hat das Landesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen bzw. ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuweisen.Liegen so schwerwiegende Mängel vor, nämlich teils mangelhafte, teils nur ansatzweise erfolgte Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes sowie das Fehlen von Unterlagen, Nachweisen und des erforderlichen Sachverständigengutachtens, dass eine meritorische Behandlung des Falles nicht erfolgt bzw. eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben anzunehmen ist, so hat das Landesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen bzw. ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuweisen.
Schlagworte
Meritorische Entscheidung, Mangelhaftes Ermittlungsverfahren, Zurückweisung, AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.277.278.29.2014Zuletzt aktualisiert am
27.10.2014